
Neues zum Reiserecht
Der Fall vor dem LG Köln
LG Köln: Reisebüro hat Beratungspflichten zu Einreisebestimmungen in Kenia nicht erfüllt
Das LG Köln gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach einer Beweisaufnahme war das Kölner Gericht davon überzeugt, dass das Reisebüro seine Beratungspflichten nicht erfüllt hatte. Dabei betonte das LG zunächst, dass nicht nur der Reiseveranstalter, sondern auch das Reisebüro den Reisenden ausreichend über die Pass- und Visumserfordernisse des Ziellandes einschließlich der zugehörigen Fristen informieren muss. Die wesentlichen weiteren Erwägungen des LG:
- Keine konkreten Erinnerungen: Der Zeuge hatte keine konkreten Erinnerungen an die Belehrung. Darüber hinaus erklärte er, dass sich der Reisende nach seiner Auffassung selbst über Visumpflichten informieren müsse. Vor diesem Hintergrund habe der Zeuge nicht überzeugend darlegen können, warum er den Kläger dennoch tatsächlich entsprechend belehrt haben will, so das LG.
- Keine Kenntnis von der Nationalität der Kunden: Zudem spricht die Aussage des Zeugen, dass er bei Buchungen generell nicht wisse, welche Nationalität die Kunden hätten, dem LG zufolge für eine unzureichende Belehrung.
Weitere Erwagungen zur Visaproblematik
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Kurze Antragsfristen für Visa: Auch nach den Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, auf die sich das beklagte Reisebüro berief, habe die durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein elektronisches Visum etwa zwei Tage gedauert. Weil die Reise schon zwei Tage nach der Buchung beginnen sollte, stand somit nicht fest, ob überhaupt rechtzeitig ein Visum hätte ausgestellt werden können.
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Auch Erlangung von Express-Visa ungewiss: Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des Reisebüros, nach dem der Kläger noch am Abreisetag am Flughafen ein „Online-Expressvisum“ hätte erlangen können. Das beklagte Reisebüro hatte den Beweis hierfür gar nicht angetreten, so das LG Köln. Dem Gericht zufolge widersprach dieses Vorbringen auch den Angaben zu den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Visa nach Kenia in den Reiseunterlagen. Ebenso wenig musste sich der Kläger daher auf eine Umbuchung für den Folgetag einlassen, weil auch die rechtzeitige Erlangung des Express-Visums ungewiss geblieben wäre.
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Die Sache vor dem AG München
Der Kläger meinte, dass ihn der Reiseveranstalter rechtzeitig über die geänderten Einreisebestimmung hätte aufklären müssen. Da dies unterblieben wäre, habe der Veranstalter seine Hinweispflichten nicht erfüllt.
AG München: Verantwortung für Beobachtung der weiteren Entwicklung der Einreisebestimmungen nach Vertragsschluss liegt beim Reisenden
Die Auffassung des Klägers teilte das AG München nicht und wies die Klage ab. Die tragenden Gründe des Gerichts:
- Aufklärungspflichten bis zur Buchung erfüllt: Der beklagte Veranstalter hatte seine Hinweispflichten, die er bis zum Vertragsschluss nach EG 250 § 3 Nummer 6 EGBGB hatte, erfüllt. Die Beklagte hatte dem Kläger schon vor der Buchung empfohlen, dass insbesondere der Kinderpass nicht verlängert sein sollte.
- Keine weitergehenden Pflichten: Weitergehende Hinweispflichten der Beklagten für die Zeit nach der Buchung sah das AG München nicht. Demnach liegt es in der Verantwortung des Reisenden, sich über weitere Entwicklungen der Einreisebestimmungen im Zielland zu informieren.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht