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AG München: Für den Urheberrechtsschutz von Bildern, die mit generiert wurden, ist entscheidend, dass der Mensch das Ergebnis persönlich prägt (Bild: imfotograf / stock.adobe.com)
Urheberrecht und KI

AG München verneint Urheberrechtsschutz bei drei Logos, die mithilfe von KI erstellt wurden

ESV- Redaktion Recht
24.02.2026
Wer gilt als Urheber von KI‑Bildern? Die KI selbst fällt raus – sie ist kein Mensch. Und der Programmierer der KI-Anwendung erstellt kein Bild. Also bleibt nur der Anwender, der das Bild mithilfe der KI erstellt hat. Allerdings: Die Hürden dafür, dass dieses Bild dann wirklich urheberrechtlich geschützt ist, sind ziemlich hoch. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München.
In dem Streitfall hatte der Kläger drei Logos über eine generative KI erstellt. Das erste bildet einen Handschlag zwischen zwei Personen mit unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke ab. Im zweiten ist ein Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen zu sehen. Schließlich bildet das dritte Logo einen Laptop ab, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragrafenzeichen schwebt. Die Symbole befanden sich auf der Webseite des Klägers (Anmerkung: Die Logos sind im Urteil des AG München illustriert, siehe den Link unten).

Der Beklagte – ein Bekannter des Klägers – hatte die Logos kopiert und auf seine Webseite gesetzt. Hierin sah der Kläger eine Verletzung des Urheberrechts und verlangte die Löschung der Logos und Unterlassung. Nach seiner Auffassung können auch Bilddateien, die mit KI-generiert werden, urheberrechtlich geschützte Werke sein. Weil der Bekannte sich weigerte, landete die Sache vor dem AG München.

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AG München: Kein schöpferischer Einfluss des Klägers


Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des AG sind die streitgegenständlichen Bilder keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst nach § 2 UrhG.

Bei seiner Begründung hob das Gericht zunächst hervor, dass ein Werk aufgrund eines vom Menschen ausgeübten schöpferischen Einflusses entstanden sein muss. Es kommt also darauf an, in welchem Maß der Mensch bei der Nutzung einer KI das Ergebnis persönlich prägt. Einen solchen schöpferischen Einfluss konnte das Gericht bei allen drei Logos nicht erkennen. Zu den einzelnen Logos:


Logo 1: Die schüttelnden Hände


Beim ersten Logo verlangte der Kläger im Dialog mit der KI zwar etliche  Nachbesserungen, wie farbliche Anpassungen oder Korrekturen von offensichtlicher Fehlern. Nach Ansicht des Gerichts waren die Eingriffe im Wesentlichen aber nur technischer Natur. Die kreativen Entscheidungen nahm die KI selber vor.

 

Logo 2: Briefumschlag vor Gebäude mit Säulen

  • Hohe Zahl der Prompts nicht entscheidend: Obwohl der Kläger unstreitig einen sehr langen und aufwändig erstellten Prompt mit 1700 Zeichen eingesetzt hatte, schied auch hier ein Urheberrechtsschutz aus. Dem Gericht zufolge reichten der Zeitaufwand und die Zahl der Zeichen nicht zur Begründung einer eigenen geistigen Schöpfung aus.
  • Beschreibungen zu allgemein: Der Prompt erfüllte aber auch nicht die weiteren Voraussetzungen für eine freie, kreative Gestaltung. Denn die meisten Beschreibungen waren allgemein. Damit war nicht erkennbar, wie das Logo am Ende konkret aussehen soll. Darüber hinaus hatte der Kläger zahlreiche konkrete gestalterische Entscheidungen vollständig der KI überlassen – wie etwa die Wahl der Formen oder Farben. Daher setzte das Gericht den Prompt im Ergebnis mit einem schriftlichen Auftrag an einen menschlichen Designer gleich. Auch ein solcher Auftrag könne kein Urheberrecht begründen, so das Gericht abschließend.


Logo 3: Laptop mit Bildschirm, Buch und Paragrafenzeichen

Bei diesem Logo erkannte das Gericht schon aufgrund der Darlegungen des Klägers keinerlei eigene kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit. Vielmehr reduzierte sich seine zweizeilige Anweisung  an die KI darauf, ein einfaches, aber ungewöhnliches Logo für eine Webseite mit Gesetzestexten zu erzeugen. Damit fehlte es an kreativen Entscheidungen, die den Output der KI schöpferisch beeinflusst haben

Quelle: Urteil des AG München vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25


juris Gewerblicher Rechtsschutz / Urheberrecht


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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht