AG München verneint Urheberrechtsschutz bei drei Logos, die mithilfe von KI erstellt wurden
Der Beklagte – ein Bekannter des Klägers – hatte die Logos kopiert und auf seine Webseite gesetzt. Hierin sah der Kläger eine Verletzung des Urheberrechts und verlangte die Löschung der Logos und Unterlassung. Nach seiner Auffassung können auch Bilddateien, die mit KI-generiert werden, urheberrechtlich geschützte Werke sein. Weil der Bekannte sich weigerte, landete die Sache vor dem AG München.
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AG München: Kein schöpferischer Einfluss des Klägers
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des AG sind die streitgegenständlichen Bilder keine urheberrechtlich geschützten Werke der angewandten Kunst nach § 2 UrhG.
Bei seiner Begründung hob das Gericht zunächst hervor, dass ein Werk aufgrund eines vom Menschen ausgeübten schöpferischen Einflusses entstanden sein muss. Es kommt also darauf an, in welchem Maß der Mensch bei der Nutzung einer KI das Ergebnis persönlich prägt. Einen solchen schöpferischen Einfluss konnte das Gericht bei allen drei Logos nicht erkennen. Zu den einzelnen Logos:
Logo 1: Die schüttelnden Hände
Beim ersten Logo verlangte der Kläger im Dialog mit der KI zwar etliche Nachbesserungen, wie farbliche Anpassungen oder Korrekturen von offensichtlicher Fehlern. Nach Ansicht des Gerichts waren die Eingriffe im Wesentlichen aber nur technischer Natur. Die kreativen Entscheidungen nahm die KI selber vor.
Logo 2: Briefumschlag vor Gebäude mit Säulen
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Hohe Zahl der Prompts nicht entscheidend: Obwohl der Kläger unstreitig einen sehr langen und aufwändig erstellten Prompt mit 1700 Zeichen eingesetzt hatte, schied auch hier ein Urheberrechtsschutz aus. Dem Gericht zufolge reichten der Zeitaufwand und die Zahl der Zeichen nicht zur Begründung einer eigenen geistigen Schöpfung aus.
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Beschreibungen zu allgemein: Der Prompt erfüllte aber auch nicht die weiteren Voraussetzungen für eine freie, kreative Gestaltung. Denn die meisten Beschreibungen waren allgemein. Damit war nicht erkennbar, wie das Logo am Ende konkret aussehen soll. Darüber hinaus hatte der Kläger zahlreiche konkrete gestalterische Entscheidungen vollständig der KI überlassen – wie etwa die Wahl der Formen oder Farben. Daher setzte das Gericht den Prompt im Ergebnis mit einem schriftlichen Auftrag an einen menschlichen Designer gleich. Auch ein solcher Auftrag könne kein Urheberrecht begründen, so das Gericht abschließend.
Logo 3: Laptop mit Bildschirm, Buch und Paragrafenzeichen
Quelle: Urteil des AG München vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25
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(ESV / Bernd Preiß)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht