Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung
Anspruch des Insolvenzschuldners auf Steuererstattung
Über das Vermögen einer natürlichen Person wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab für den Insolvenzschuldner eine Einkommensteuererklärung für 2019 ab. Im betreffenden Streitjahr war mit einer Steuererstattung zu rechnen. Auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung befand sich allein die Unterschrift des Insolvenzverwalters.
Das Finanzamt lehnte die Einkommensteuerveranlagung ab, da die Steuererklärung nur vom Insolvenzverwalter und nicht ebenfalls vom Insolvenzschuldner unterzeichnet worden sei.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Das Finanzamt legte Revision ein.
Recht des Insolvenzverwalters auf Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und stellte fest, dass das Finanzamt die Veranlagung des Insolvenzschuldners nicht verweigern durfte. Der Insolvenzverwalter sei allein zur Antragstellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG berechtigt gewesen.
Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen war mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter war damit in die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners eingetreten. Zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters gehören alle Maßnahmen und Handlungen, die erforderlich sind, um das Massevermögen zu erhalten und zu mehren, insbesondere auch die Abgabe von Steuererklärungen.
In Fällen, in denen mit einer Steuererstattung zu rechnen ist, führe das Antragsrecht des Insolvenzverwalters zu einer Verpflichtung zur Geltendmachung des Anspruchs im Interesse der Insolvenzmasse, so der Bundesfinanzhof. Der Insolvenzschuldner hat sein Verfügungsrecht hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Erstattungsanspruchs verloren. Das Antragsrecht steht nunmehr allein dem Insolvenzverwalter zu.
Der Bundesfinanzhof stellte darüber hinaus klar, dass der Veranlagungsantrag des verstorbenen Insolvenzverwalters auch über dessen Tod hinaus wirksam ist.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 20.11.2025 - VI R 5/23, veröffentlicht am 22.01.2026
Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
| Abonnieren Sie doch gleich hier unseren kostenlosen Newsletter Steuern. |
|
von Dr. Thomas C. Fallak, Dr. Volker Büteröwe Durch die strengen Anforderungen an die Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB im Rahmen des Jahresabschlusses und insbesondere die Hinweispflicht nach § 102 StaRUG gehören Grundzüge des Insolvenzrechts zum rechtlichen Grundwissen in der Steuerberatung. Wie Sie damit verbundene Beratungsaufgaben und -risiken im Blick behalten, zeigen Ihnen die Autoren in ihrer prägnanten Zusammenstellung:
Viele Muster bzw. Formulierungshilfen, insbesondere zu einem Hinweis nach § 102 StaRUG, unterstützen Sie dabei, in diesem grundlegenden, durch umfangreiche Rechtsprechung zudem schwer überschaubaren Rechtsbereich souverän vorzugehen. |
(ESV/PK)
Programmbereich: Steuerrecht