
Anforderungen an Gewinnschätzung bei EÜR
Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung in einem Supermarkt
Vorliegend ging es um einen Einzelhandelsbetrieb, der seinen Gewinn in den Streitjahren 2016-2019 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Dabei erfolgte die Aufzeichnung der Tageseinnahmen durch manuelle Berichte, in die auch die Erlöse aus den Tagesabschlussberichten einflossen.
Im Jahr 2021 kam es zu einer kombinierten Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung, in deren Verlauf einzelne Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse zutage kamen. Auch wurden zwei weitere Kassen gefunden, die offenbar in den Streitjahren eingesetzt worden waren, aber nicht mit den entsprechenden SD-Karten (Speichermedien) ausgestattet waren.
Daher monierte das Finanzamt (FA) einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten der Belege und schätzte daher die Einnahmen. Hiergegen wandte sich die Beklagte dahingehend, dass keine Pflicht zu einer elektronischen Buchführung bestehe und formelle Buchführungsmängel kein Schätzungsbefugnis begründeten.
Verstoß gegen Einzelaufzeichnungspflichten
Der 5. Senat des FG Düsseldorf setzte die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus.
Eine formelle Befugnis wie hier berechtige nach Ansicht des Gerichts für sich genommen nicht zu einer Schätzung. Die steuergesetzübergreifenden Aufzeichnungspflichten stehen danach unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und greifen nicht für Einzelunternehmer, die Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden im Wege der Barzahlung verkaufen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Einsatz einer PC-Kasse.
Verschweigen von Erlösen
Allerdings ergibt nach dem FG aus dem Verschweigen von Einnahmen aus einer zweiten Kasse eine Schätzungsbefugnis. Dies stelle einen materiellen Fehler dar, aufgrund dessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die eingereichten Unterlagen und die daraus ermittelten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich falsch seien.
Auch die aus der EÜR ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze seien auffallend niedrig.
Das FG Düsseldorf nahm vor diesem Hintergrund auf die vom FA angesetzten Tageserlöse eine geringfügige Korrektur unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags vor.
Quelle: Beschluss des Finanzgericht Düsseldorf vom 13. September 2023 - 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)Mit uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht