
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Im Jahr 2014 schlossen die Kläger mit ihrem Vater notariell beurkundete Verträge zur vorweggenommenen Erbfolge, wonach der Vater seine Anteile an einer GmbH unentgeltlich übertrug, wobei er sich einen lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Anteilen vorbehielt und sich gleichzeitig verpflichtete, während des Nießbrauchs sämtliche mit den Anteilen verbundene Lasten zu tragen.
Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zog das Finanzamt von dem Wert der Anteile den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des Vaters ab, da dieser die Bemessungsgrundlage für die entsprechende Schenkungsteuer minderte. Den Kapitalwert ermittelte das Finanzamt nach § 14 BewG mittels Vervielfältiger des Kapitalwerts unter Anwendung der seinerzeit aktuellen geschlechterdifferenzierenden Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes.
Hiergegen wandten sich die Kläger, da aus deren Sicht die Anwendung einer geschlechterdifferenzierenden Sterbetafel gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG verstoße.
Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungs- und unionsrechtskonform
Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos, auch der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei verfassungskonform, da eine zutreffende und objektive Bewertung der Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen – unter Einhaltung der Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit – geboten sei. Objektiv betrachtet sei die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen ausweislich der amtlichen Sterbetafeln unterschiedlich hoch, wodurch die Verwendung der geschlechterspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger exaktere sowie realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als die Verwendung geschlechterneutraler Vervielfältiger zu liefern imstande sei. Auch unionsrechtlich ergäbe sich keine anderweitige Beurteilung.
Die Auswirkungen, welche sich aus dem am 1. November 2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben könnten, ließ der BFH mangels Geltung im Streitjahr im Übrigen offen.
Fundstelle: Urteile des BFH vom 20. November 2024 – I R 38/22, I R 41/22, I R 42/22, veröffentlicht am 10. April 2025
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Die Bewertung des inländischen Grundvermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Dr. Peter Handzik Die Bewertung des Grundvermögens wird insbesondere für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wichtig. Doch wo sich Bewertungsspielräume auftun, entstehen naturgemäß Streitigkeiten. Während Grundstücksverkäufer hohe Werte anstreben und Käufer einen möglichst niedrigen, entstehen auch im Besteuerungsverfahren schnell Interessensgegensätze zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem.
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(ESV/Da)
Programmbereich: Steuerrecht