
Arbeitnehmer müssen Krankheit im Zweifel nachweisen
Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war.
Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Senats – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 10 Sa 619/19 –
Das könnte Sie auch interessieren:
Aktuelle Rechtsprechung | 15.09.2021 |
Herzstillstand nach Streitgespräch mit dem Vorgesetzten kann Arbeitsunfall sein | |
![]() |
Eine psychische Belastung am Arbeitsplatz kann bei gesundheitlichen Folgen sogar zur Anerkennung als Arbeitsunfall führen, wie das Bundessozialgericht jetzt klargestellt hat. In dem entschiedenen Fall klagte eine Bankkauffrau gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie war nach einem Streit mit einem Vorgesetzten mit einem Herzstillstand auf ihrem Schreibtischstuhl zusammengebrochen, ein Notarzt konnte sie wiederbeleben. mehr … |
Programmbereich: Arbeitsschutz