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Darlehen und Zuschüsse zur Aufstiegsfortbildung sind auch in einem steuerlichen Kontext zu sehen (Photo: moquai86 / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

ESV-Redaktion Steuern
15.02.2024
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt Darlehen für sog. Aufstiegsfortbildungen. Doch was passiert steuerlich, wenn die Darlehensrückzahlung für ein solches Darlehen nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung erlassen wird? Damit hat sich der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil befasst.

Zuschüsse und Darlehen für sog. Aufstiegsfortbildungen

Die Klägerin hatte in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teilgenommen, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die streitgegenständlichen Darlehen waren der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt worden. Dabei war in den Bedingungen vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird.

Das Finanzamt hatte die Kosten der Lehrveranstaltungen – jeweils teilweise gekürzt um die Zuschüsse – in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten anerkannt.

Die Klägerin schloss die Fortbildung erfolgreich ab, sodass die KfW ihr im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen erließ. Das Finanzamt erhöhte in der Folge den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.

Erlassene Darlehen als Einnahmen

Der BFH bestätigte seine Rechtsauffassung, dass die erlassenen Darlehen als Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erfassen sind.

Er verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Denn die Klägerin habe auch die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Darüber hinaus beruht der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Dieser ist allein an das Bestehen der Abschlussprüfung gekoppelt und unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers. Er ist auch auf die Höhe des konkreten Darlehens begrenzt.

Daher hat der BFH entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) führt.

Quelle: Urteil des BFH vom 23.11.2023 - VI R 9/21, veröffentlicht am 15.2.2024

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht