
ArbG Gießen: Keine Beschäftigung von Ungeimpften in Seniorenheim
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ArbG Gießen: Beschäftigung nach Ermessen des Arbeitgebers
- Besonderes Schutzbedürfnis für Heimbewohner: Für Bewohner eines Seniorenheims besteht ein besonderes Schutzbedürfnis im Hinblick auf Corona.
- Ermessen des Arbeitgebers: Aufgrund der gesetzlichen Wertungen von § 20a IfSG hat der Arbeitgeber ein billiges Ermessen, den Einsatz seines Personals von der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises abhängig zu machen, und Personen, die dem nicht nachkommen, von der Arbeit freizustellen.
- Interessenabwägung: Hierbei ist das Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit gegen die Gesundheitsinteressen der Heimbewohner abzuwägen. Bei dieser Abwägung bewertete das Gericht die gesundheitlichen Interessen der Heimbewohner höher als das Interesse der Beschäftigten.
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Im Wortlaut: § 20 a Absatz 3 - Sätze 1 und 4 IfSG |
(3) 1Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. [.....]. 4Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. |
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06.04.2022 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht