
ArbG Köln zu außerordentlicher Kündigung aufgrund der Teilnahme an „Potsdamer Treffen“
Am 25.11.2023 nahm sie an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, über das zahlreiche Medien berichtet hatten. Aufgrund ihrer Teilnahme sprach die Stadt Köln gegenüber der Klägerin mehrere außerordentliche Kündigungen aus.
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ArbG Köln: Klägerin hat keine Treuepflicht verletzt
Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des ArbG Köln reicht allein die Teilnahme an dem Treffen nicht für eine außerordentliche Kündigung aus, weil hierfür ein wichtiger Grund fehlt. Die weiteren wesentlchen Erwägungen des Gerichts:
- Nur einfache politische Loyalitätspflicht geschuldet: Die Klägerin hat aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit gegenüber ihrer Arbeitgeberin nur eine einfache und keine gesteigerte politische Treueflicht.
- Inhalt der einfachen Treuepflicht: Bei öffentlichen Arbeitgebern hängt das Maß an Loyalität und Treue von der Stellung und dem Aufgabenkreis des betreffenden Arbeitnehmers ab. Dieser schuldet seinen Arbeitgeber nur ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.
- Keine Verletzung der einfachen Treuepflicht: Ein Arbeitnehmer verletzt diese einfache Treuepflicht erst dann, wenn sein Verhalten konkret darauf abzielt, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt dem Gericht zufolge nicht den Schluss, dass die Klägerin die Inhalte der Beiträge des Treffens teilt. So habe die Klägerin nie behauptet, für verfassungsfeindliche Ziele einzutreten, etwa durch Wortbeiträge bei dem Treffen.
Auch weitere Kündigung unwirksam
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(ESV/bp)
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