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ArbG Köln: Die außerordentliche Kündigung der Stadt Köln war unwirksam, weil die Klägerin ihre Treuepflicht nicht verletzt hatte (Foto: fovito / stock.adobe.com)
Loyalitätspflichten im öffentlichen Dienst

ArbG Köln zu außerordentlicher Kündigung aufgrund der Teilnahme an „Potsdamer Treffen“

ESV-Redaktion Recht
08.07.2024
Wann ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Teilnahme am sogenannten „Potsdamer Treffen“ wirksam? Die Stadt Köln hatte einer Mitarbeiterin aus diesem Grund mehrfach außerordentlich gekündigt. Nun hat das ArbG Köln über die Rechtmäßigkeit dieser Kündigungen entschieden.
In dem Streitfall war die Klägerin seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt. Zuletzt war sie zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt. Ihr Arbeitsverhältnis kann tariflich nicht ordentlich gekündigt werden.

Am 25.11.2023 nahm sie an einem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teil, über das zahlreiche Medien berichtet hatten. Aufgrund ihrer Teilnahme sprach die Stadt Köln gegenüber der Klägerin mehrere außerordentliche Kündigungen aus.
 
Die Begründung im Kern: Die Klägerin soll durch ihre Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen haben. Hiergegen zog die Klägerin vor das ArbG Köln.

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ArbG Köln: Klägerin hat keine Treuepflicht verletzt


Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des ArbG Köln reicht allein die Teilnahme an dem Treffen nicht für eine außerordentliche Kündigung aus, weil hierfür ein wichtiger Grund fehlt. Die weiteren wesentlchen Erwägungen des Gerichts:

  • Nur einfache politische Loyalitätspflicht geschuldet: Die Klägerin hat aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit gegenüber ihrer Arbeitgeberin nur eine einfache und keine gesteigerte politische Treueflicht.
  • Inhalt der einfachen Treuepflicht: Bei öffentlichen Arbeitgebern hängt das Maß an Loyalität und Treue von der Stellung und dem Aufgabenkreis des betreffenden Arbeitnehmers ab. Dieser schuldet seinen Arbeitgeber nur ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.  
  • Keine Verletzung der einfachen Treuepflicht: Ein Arbeitnehmer verletzt diese einfache Treuepflicht erst dann, wenn sein Verhalten konkret darauf abzielt, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Allein die Teilnahme an dem „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt dem Gericht zufolge nicht den Schluss, dass die Klägerin die Inhalte der Beiträge des Treffens teilt. So habe die Klägerin nie behauptet, für verfassungsfeindliche Ziele einzutreten, etwa durch Wortbeiträge bei dem Treffen.
 

Auch weitere Kündigung unwirksam

Ebenso hält das ArbG Köln eine weitere außerordentliche Kündigung für unwirksam. Insoweit zeigte sich das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
 
Das Urteil des ArbG Köln ist noch nicht rechtskräftig.
 
Quelle: PM des ArbG Köln vom 03.07.2024 zum Urteil vom selben Tag – 17 Ca 543/24


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(ESV/bp)

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