
ArbG Köln zum Präventionsverfahren bei Kündigung eines Schwerbehinderten innerhalb der ersten sechs Monate
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ArbG Köln: Kündigung unwirksam
- Präventionsverfahren auch während der Wartezeit: Die Arbeitgeberin muss auch während der Wartezeit des § 1 Absatz 1 KSchG ein Präventionsverfahren nach § 167 Absatz 1 SGB IX durchführen – und zwar entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG.
- Unionsrechtskonforme Auslegung: Diese Rechtsfolge leitet die Kammer aus der unionsrechtskonformen Auslegung von § 167 Absatz 1 SGB IX her. Diese Norm verbietet Arbeitgebern jede Benachteiligung von schwerbehinderten Personen aufgrund ihrer Behinderung. Sie soll das verfassungsrechtliche Gebot einer verbesserten Eingliederung von schwerbehinderten Menschen stärken und auch der Umsetzung der EU-RL RL 2000/78 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dienen, so die Kammer hierzu. Somit sind die Präventionsmaßnahmen der Schwerbehindertenvertretung und auch das Integrationsamt einzuschalten, wenn Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis sichtbar sind, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können. Dies hatte Beklagte unterlassen.
- Einleitung des Präventionsmaßnahmen bereits nach Erkennbarkeit der ersten Schwierigkeiten: Das heißt, spätestens dann, als die Beklagte bemerkte, dass sich der schwerbehinderte Kläger nach ihrem Vortrag nicht bewährte oder sich nicht in das Team einfügte, hätte sie Präventionsmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einschalten müssen.
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Im Wortlaut: § 167 SGB IX Prävention |
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. |
Arbeitsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes und Beamtenrecht | 19.02.2024 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht