
ArbG Solingen: „Ligaklausel" in Arbeitsvertrag von Handballtrainer unwirksam
Die Beklagte stützt ihr Vorgehen auf eine Ligaklausel, nach der der Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Beklagten ausschließlich für die 1. Handball-Bundesliga gelten und bei einem Abstieg oder einem Lizenzverlust bzw. einer Lizenzrückgabe enden soll (siehe unten).
Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer Feststellungsklage und einer Klageerweiterung vor dem ArbG Solingen. Er beantragte die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und die Zahlung von Differenzlohnansprüchen seit Juli 2022 in Höhe von insgesamt 58.732,91 EUR brutto.
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ArbG Solingen: Ligaklausel unwirksam
Kein sachlicher Grund für Ligaklausel
- Kein Grund in der Person des Klägers: Dem Gericht zufolge ist die Ligaklausel bereits deshalb unwirksam, weil kein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG vorliegt, der in der Person des Klägers liegt. Dieser habe die Ligaklausel weder ausdrücklich gewünscht noch liegt eine solche in dessen Interesse. Der Kläger hatte in seiner bisherigen Laufbahn nämlich ausschließlich im unterklassigen Bereich und maximal als Trainer in der 2. Handball-Bundesliga gearbeitet.
- Kein Grund aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung: Der Kammer zufolge rechtfertigt auch die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG die Ligaklausel nicht. Demnach sind die Erwägungen des BAG in seiner Entscheidung vom 16.01.2018 (7 AZR 312/16; Müller-Entscheidung) nicht auf die Ligaklausel des Streitfalls übertragbar. Das BAG hatte in der benannten Entscheidung angenommen, dass die Eigenart der Arbeitsleistungen von Spielern der Fußball-Bundesliga Ligaklauseln rechtfertigen können, weil die Spieler ihre Leistung regelmäßig nicht bis zum Rentenalter ausüben können. Die Übertragung dieses Arguments auf Trainer scheitert der Kammer zufolge schon daran, dass Trainer im Alter von 50 oder 60 Jahren in der Regel sehr wohl noch arbeiten können. Auch ein internationales Transfersystem – wie bei Lizenzspielern der ersten Fußballbundesliga – existiert für Assistenztrainer der 1. und 2. Handballbundesliga nicht.
Klausel zu unbestimmt
Quelle: Urteil des ArbG Solingen vom 30.10.2024 – 4 Ca 729/24
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Im Wortlaut: § 9 des Arbeitsvertrages – Vertragsbeginn und –ende (Auszug) |
a) Dieser Vertrag wird am [ …. ] 2022 wirksam. Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre, also bis zum 30.06.2026. Die Laufzeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn der Vertrag von einer Seite nicht per 31.12.2025 gekündigt wird. b) Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht