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Handballtrainer können prinzipiell bis zum Rentenalter arbeiten, meint das ArbG Solingen – Symbolbild (Foto: Dziurek / stock.adobe.com)  
Ligaklauseln zwischen Handballvereinen und Trainern

ArbG Solingen: „Ligaklausel" in Arbeitsvertrag von Handballtrainer unwirksam

ESV-Redaktion Recht
26.11.2024
Sogenannte „Liga-Klauseln“, nach denen Arbeitsverträge zwischen Vereinen und Sportlern nur beim Verbleib eines Klubs in einer bestimmten Liga fortgelten sollen, sind im Profi-Fußball weit verbreitet. Doch können solche Klauseln unbenommen auch im Profi-Sport des Handballs und dort zwischen den Vereinen und Trainern wirksam vereinbart werden? Mit dieser Frage hat sich das ArbG Solingen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil befasst.
In dem Streitfall führte die Beklagte unter anderem den Spielbetrieb der Bundesliga-Handballmannschaft der Herren des BHC0 e.V. In der Saison 2023/2024 spielte der Verein in der 1. Handball-Bundesliga und stieg anschließend in die 2. Liga ab. Der Kläger ist seit 2022 dort als Assistenztrainer tätig. Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und um Differenzlohnansprüche des Klägers. 

Die Beklagte meint, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger aufgrund des Abstiegs endete. Mit Schreiben vom 11.06.2025 teilte sie dem Kläger daher mit, dass der BHC0 in der kommenden Spielsaison in die 2. Handball-Bundesliga absteigt und das Vertragsverhältnis aus diesem Grund zum 30.06.2024 enden würde. Darüber hinaus stellte sie den Kläger unwiderruflich von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Gegenüber dem Kläger leistete sie noch Nettozahlungen in unterschiedlicher Höhe bis Mai 2024.

Die Beklagte stützt ihr Vorgehen auf eine Ligaklausel, nach der der Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Beklagten ausschließlich für die 1. Handball-Bundesliga gelten und bei einem Abstieg oder einem Lizenzverlust bzw. einer Lizenzrückgabe enden soll (siehe unten).

Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer Feststellungsklage und einer Klageerweiterung vor dem ArbG Solingen. Er beantragte die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien und die Zahlung von Differenzlohnansprüchen seit Juli 2022 in Höhe von insgesamt 58.732,91 EUR brutto.

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ArbG Solingen: Ligaklausel unwirksam

 
Die Klage hatte vor der 4. Kammer des ArbG Solingen Erfolg. Die Kammer entsprach den Anträgen des Klägers in vollem Umfang. Demnach besteht das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fort. Auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche sah die Kammer als begründet an. Die weiteren wesentlichen Überlegungen der Kammer:
 

Kein sachlicher Grund für Ligaklausel
 

  • Kein Grund in der Person des Klägers: Dem Gericht zufolge ist die Ligaklausel bereits deshalb unwirksam, weil kein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG vorliegt, der in der Person des Klägers liegt. Dieser habe die Ligaklausel weder ausdrücklich gewünscht noch liegt eine solche in dessen Interesse. Der Kläger hatte in seiner bisherigen Laufbahn nämlich ausschließlich im unterklassigen Bereich und maximal als Trainer in der 2. Handball-Bundesliga gearbeitet.
  • Kein Grund aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung: Der Kammer zufolge rechtfertigt auch  die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG die Ligaklausel nicht. Demnach sind die Erwägungen des BAG in seiner Entscheidung vom 16.01.2018 (7 AZR 312/16; Müller-Entscheidung) nicht auf die Ligaklausel des Streitfalls übertragbar. Das BAG hatte in der benannten Entscheidung angenommen, dass die Eigenart der Arbeitsleistungen von Spielern der Fußball-Bundesliga Ligaklauseln rechtfertigen können, weil die Spieler ihre Leistung regelmäßig nicht bis zum Rentenalter ausüben können. Die Übertragung dieses Arguments auf Trainer scheitert der Kammer zufolge schon daran, dass Trainer im Alter von 50 oder 60 Jahren in der Regel sehr wohl noch arbeiten können. Auch ein internationales Transfersystem – wie bei Lizenzspielern der ersten Fußballbundesliga – existiert für Assistenztrainer der 1. und 2. Handballbundesliga nicht. 

Klausel zu unbestimmt

Schließlich meint die Kammer, dass die Ligaklausel nicht hinreichend bestimmt ist. Nach ihrer Auffassung muss aus dem Ereignis, dass das Arbeitsverhältnis beenden soll, ohne Zweifel das Ende des Arbeitsverhältnisses abzuleiten sein. Daran fehlt es hier, so die Kammer weiter, denn es bleibe unklar, ob mit „Abstieg“ das letzte Saison-Spiel, das Saison-Ende zum 30.06. eines Jahres oder sogar der Zeitpunkt gemeint ist, an dem der sportliche Abstieg rechnerisch schon feststeht, obwohl noch nicht alle Spiele abgeschlossen sind, gemeint ist.

Quelle: Urteil des ArbG Solingen vom  30.10.2024 – 4 Ca 729/24
 



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Im Wortlaut: § 9 des Arbeitsvertrages – Vertragsbeginn und –ende (Auszug)
a) Dieser Vertrag wird am [ …. ] 2022 wirksam. Die Mindestlaufzeit beträgt vier Jahre, also bis zum 30.06.2026. Die Laufzeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn der Vertrag von einer Seite nicht per 31.12.2025 gekündigt wird.
 
b) Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag.


(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht