Aufregung um Beherbergungsverbote
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Beherbergungsverbote: Grundsätzlich dürfen Gastwirtschaftsbetriebe Reisende aus sogenannten Hot-Spots nicht mehr beherbergen. Die Einschränkung soll auch auf Jugendunterkünfte, Ferienwohnungen und Ferienhäuser anwendbar sein.
- Hotspots: Hotspots sind Gebiete mit sehr hohen Infektionszahlen. Hierunter fallen Landkreise und Städte, in denen sich innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 Personen (7-Tage-Inzidenz) mit Corona infiziert haben.
- Beherbergung trotz Einreise aus Risikogebiet: Das Beherbergungsverbot gilt nicht, wenn die Reisenden einen negativen Corona-Test vorlegen können. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein.
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Weitere Ausnahmen: Ausgenommen können der berufliche Pendelverkehr und Familienbesuche sein. Zudem verbieten einige Landesregelungen nicht die Beherbergung von Reisenden aus Hot-Spots des eigenen Bundeslandes.
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Besonders strenge Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern
Rückerstattung einer Anzahlung?
- Liegt eine solche nicht vor, kann die Beherbergung aufgrund des Verbotes unmöglich sein. Dieses hätte die Folge, dass zwischen den Vertragsparteien kein Leistungsaustausch stattfindet, meint Reiserechtler Paul Degott aus Hannover laut zahlreichen Medienberichten gegenüber dpa. Deshalb hätte der Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Anzahlung – und zwar ohne, dass hierfür Stornogebühren anfallen (§ 326 Absatz 4 BGB).
- Ob allerdings tatsächlich eine Unmöglichkeit vorliegt, erscheint aber zumindest in den Fällen fraglich, in denen der Reisende das Beherbergungsverbot durch einen Negativtest oder durch eine ärztliche Bescheinigung abwenden kann. Hier wäre aber wiederum zu berücksichtigen, dass die Testkapazitäten aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen knapp geworden sind.
- Entscheidend kann nun sein, ob es für den Gast möglich und auch zumutbar ist, einen Test zu machen. Dies hängt wiederum auch davon ab, ob der Gast überhaupt einen Test machen lassen kann. Insoweit wäre wohl auch zu berücksichtigen, dass Reisende aus Hotspots nach Auffassung der Bund-Länder-Runde keinen Anspruch auf einen Corona-Test haben. Demnach sollen Tests für Reisezwecke auch nur dann durchgeführt werden, wenn vor Ort entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Tests im Gesundheitswesen und zur Aufrechterhaltung des Bildungswesens sowie der inneren Sicherheit hätten Vorrang, so der Beschluss. Zudem dürften Tests momentan sehr knapp sein, weil viele Urlauber versuchen, ihre Reise durch Tests zu retten.
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Gerichte anfangs weitgehend einig
Zwischenzeitlich hatten zahlreiche Obergerichte die damligen Beherbergungsverbote gekippt. Hier eine Übersicht:- VGH Baden-Württemberg: Beherbergungsverbot unberhältnismäßig: Inzwsichen hat der 1. Senat des VGH Baden-Wüttemberg das Beherbergungsverbot des Landes mit einem aktuellen Beschluss außer Vollzug gesetzt. Demnach ist das Verbot unverhältnismäßig und es ist den Antragstellern nicht zumutbar, negative Coronatests vorzulegen, zumal auch fraglich ist, ob ein Reisender kurzfristig überhaupt einen solchen Test erlangen kann. Der Beschluss ist unanfechtbar. [Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg vom 15.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 1 S 3156/20].
- OVG Niedersachsen: Verbot nicht erforderlich: Auch das oberste Verwaltungsgericht in Niedersachen hat das landesrechtliche Beherbergungsverbot inzwischen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Demnach ist das Verbot weder hinreichend bestimmt noch erforderlich. So erfasse es Sachverhalte, nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden wären, so das OVG weiter. Dem Gericht zufolge gilt dies nicht nur um die Beherbergungsverbote, sondern auch um das Reisen an sich. Der Verordnungsgeber habe keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu vorgelegt, wie viele Personen sich innerhalb der letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen aufgrund von Reisen mit Corona infiziert haben. Vor diesem Hintergrund hält der 13. Senat des OVG niedersachsen das für Verbot unverhältnismäßig und für einen unangemessen Eingriff in die geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben. Auch dieser Beschluss kann nicht angefochten werden. [Quelle: PM des Niedersächsischen OVG zum Beschluss vom 15.10.2020 – 13 MN 371/20].
- OVG-Berlin Brandenburg hält Beherberungsverbot für voraussichtlich unberhältnismäßig: Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat das Beherbergungsverbot vorläufig gekippt. Demnach steht die Maßnahme zur Eindämmung der Infektion in keinem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen in die Berufsfreiheit der Antragsteller sowie in die allgemeinen Handlungsfreiheit der Personen aus Risikogebieten. [Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 11 S 87/20, 11 S 88/20].
- Weitere Obergerichte wie etwa in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt oder Schleswig Holstein haben die landesrechtlichen Beherbergungsverbote ebenfalls gekippt [PM des OVG Greifswald vom 20.20.2020 zum Verfahren 2 KM 702/20 OVG, PM des OVG Sachsen-Anhalt vom 27.10.2020 zum Verfahren 3 R 205/20 sowie PM des OVG Schleswig vom 23.10.2020 zum Verfahren 3 MR 47/20].
- Anderer Ansicht bisher noch: OVG Hamburg: Demgegenüber hält das OVG Hamburg das Verbot für verhältnismäßig [PM des OVG Hamburg zum Beschluss vom 16.10.20201 BvQ 116/20 6 E 4297/20].
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Lockdown light und touristische Beherbergungsverbote | 06.11.2020 |
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Rechtslage bis Ende Oktober 2020
Zunehmende Einigkeit der Gerichte bei Beherbergungsverboten | |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht