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In Mecklenburg-Vorpommern und Schlewig Holstein ist ein Urlaub am Meer auch für Einreisende aus nationalen Risikogebeiten nun ohne negatives Corona-Testergebnis wieder möglich (Foto: GUGU MANNSCHATZ / stock.adobe.com)
Corona und Reisen

Aufregung um Beherbergungsverbote

ESV-Redaktion Recht
15.10.2020
Urlauber aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten duften in zahlreichen Bundesländern aufgrund eines Bund-Länder-Beschlusses von Anfang Oktober ohne negativen Corona-Test nicht mehr in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen übernachten. Zahlreiche Gerichte hatten diese Beherbergungsverbote alledings gekippt. Nun scheint sich das Blatt mit dem neuen Lockdown light, der seit dem 2.11.2020 gilt, wieder zu wenden.
Die im Oktober erlassenen Beherbergungsverbote sind Teil eines Beschlusspapieres von Bund und Ländern. Grund hierfür ist der Anstieg der Neuansteckungen mit dem Corona-Virus und die Zunahme in besonders betroffenen Gebieten im Inland. Überlagert wurden diese Regelungen zum Teil noch von Quarantänevorschriften. Der Kern der Vorschriften:

  • Beherbergungsverbote: Grundsätzlich dürfen Gastwirtschaftsbetriebe Reisende aus sogenannten Hot-Spots nicht mehr beherbergen. Die Einschränkung soll auch auf Jugendunterkünfte, Ferienwohnungen und Ferienhäuser anwendbar sein.   
  • Hotspots: Hotspots sind Gebiete mit sehr hohen Infektionszahlen. Hierunter fallen Landkreise und Städte, in denen sich innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 Personen (7-Tage-Inzidenz) mit Corona infiziert haben.
  • Beherbergung trotz Einreise aus Risikogebiet: Das Beherbergungsverbot gilt nicht, wenn die Reisenden einen negativen Corona-Test vorlegen können. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein.  
  • Weitere Ausnahmen: Ausgenommen können der berufliche Pendelverkehr und Familienbesuche sein. Zudem verbieten einige Landesregelungen nicht die Beherbergung von Reisenden aus Hot-Spots des eigenen Bundeslandes.
Dennoch waren die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern keineswegs einheitlich. Zum Teil konnten sich die Reisenden durch negative Corona-Tests von dem Beherbergungsverbot und/oder von Quarantänevorschriften befreien. Die Tests waren allerdings nicht kostenlos. In manchen Ländern konnte das Verbot auch durch ärztliche Gesundheitsattest beseitigt werden. 

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Besonders strenge Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern 

Sehr streng waren die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern. Hier galt für Einreisende aus Risikogebieten zwingend eine zweiwöchige Quarantäne – und dies selbst dann, wenn die Einreisewilligen negative Corona-Tests vorlegen können. Erst nach einem zweiten Test konnten sich die Reisenden von der Quarantänepflicht befreien. Selbst Tagesausflüge aus Risiko­gebieten nach Mecklenburg-Vorpommern waren generell verboten. Inzwischen hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern diese Regelungen außer Vollzug gesetzt. 


Rückerstattung einer Anzahlung? 

Die reiserechtliche Frage, ob Urlauber geleistete Anzahlungen an Hotels, Pensionen oder Besitzer von Ferienwohnungen zurückerhalten, wenn sie aus einem Risikogebiet kommen, ist noch immer unsicher. Viel hängt zunächst von den AGB des Anbieters ab. Daher sollten Verbaucher zunächst nachschauen, ob sich dort eine Stornierungsklausel findet.

  • Liegt eine solche nicht vor, kann die Beherbergung aufgrund des Verbotes unmöglich sein. Dieses hätte die Folge, dass zwischen den Vertragsparteien kein Leistungsaustausch stattfindet, meint Reiserechtler Paul Degott aus Hannover laut zahlreichen Medienberichten gegenüber dpa. Deshalb hätte der Reisende einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Anzahlung – und zwar ohne, dass hierfür Stornogebühren anfallen (§ 326 Absatz 4 BGB).
  • Ob allerdings tatsächlich eine Unmöglichkeit vorliegt, erscheint aber zumindest in den Fällen fraglich, in denen der Reisende das Beherbergungsverbot durch einen Negativtest oder durch eine ärztliche Bescheinigung abwenden kann. Hier wäre aber wiederum zu berücksichtigen, dass die Testkapazitäten aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen knapp geworden sind.

  • Entscheidend kann nun sein, ob es für den Gast möglich und auch zumutbar ist, einen Test zu machen. Dies hängt wiederum auch davon ab, ob der Gast überhaupt einen Test machen lassen kann. Insoweit wäre wohl auch zu berücksichtigen, dass Reisende aus Hotspots nach Auffassung der Bund-Länder-Runde keinen Anspruch auf einen Corona-Test haben. Demnach sollen Tests für Reisezwecke auch nur dann durchgeführt werden, wenn vor Ort entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Tests im Gesundheitswesen und zur Aufrechterhaltung des Bildungswesens sowie der inneren Sicherheit hätten Vorrang, so der Beschluss. Zudem dürften Tests momentan sehr knapp sein, weil viele Urlauber versuchen, ihre Reise durch Tests zu retten.
Gerichtsentscheidungen zur Frage der Rückerstattung von Anzahlungen bei Beherbungsverboten sind, soweit ersichtlich, bisher nicht nicht ergangen.

Mehr Nachrichten rund um die Pandemie finden Sie auf unserer Sonderseite: Aktuell Corona


Gerichte anfangs weitgehend einig 

Zwischenzeitlich hatten zahlreiche Obergerichte die damligen Beherbergungsverbote gekippt. Hier eine Übersicht:

  • VGH Baden-Württemberg: Beherbergungsverbot unberhältnismäßig: Inzwsichen hat der 1. Senat des VGH Baden-Wüttemberg das Beherbergungsverbot des Landes mit einem aktuellen Beschluss außer Vollzug gesetzt. Demnach ist das Verbot unverhältnismäßig und es ist den Antragstellern nicht zumutbar, negative Coronatests vorzulegen, zumal auch fraglich ist, ob ein Reisender kurzfristig überhaupt einen solchen Test erlangen kann. Der Beschluss ist unanfechtbar. [Quelle: PM des VGH Baden-Württemberg vom 15.10.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 1 S 3156/20].
  • OVG Niedersachsen: Verbot nicht erforderlich: Auch das oberste Verwaltungsgericht in Niedersachen hat das landesrechtliche Beherbergungsverbot inzwischen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Demnach ist das Verbot weder hinreichend bestimmt noch erforderlich. So erfasse es Sachverhalte, nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden wären, so das OVG weiter. Dem Gericht zufolge gilt dies nicht nur um die Beherbergungsverbote, sondern auch um das Reisen an sich. Der Verordnungsgeber habe keine nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu vorgelegt, wie viele Personen sich innerhalb der letzten Wochen im Bundesgebiet und in Niedersachsen aufgrund von Reisen mit Corona infiziert haben.  Vor diesem Hintergrund hält der 13. Senat des OVG niedersachsen das für Verbot unverhältnismäßig und für einen unangemessen Eingriff in die geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben. Auch dieser Beschluss kann nicht angefochten werden. [Quelle: PM des Niedersächsischen OVG zum Beschluss vom 15.10.2020 – 13 MN 371/20].
  • OVG-Berlin Brandenburg hält Beherberungsverbot für voraussichtlich unberhältnismäßig: Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat das Beherbergungsverbot vorläufig gekippt. Demnach steht die Maßnahme zur Eindämmung der Infektion in keinem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen in die Berufsfreiheit der Antragsteller sowie in die allgemeinen Handlungsfreiheit der Personen aus Risikogebieten. [Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2020 zur Entscheidung vom selben Tag – 11 S 87/20, 11 S 88/20].
  • Weitere Obergerichte wie etwa in Mecklenburg-VorpommernSachsen-Anhalt oder Schleswig Holstein haben die landesrechtlichen Beherbergungsverbote ebenfalls gekippt [PM des OVG Greifswald vom 20.20.2020 zum Verfahren 2 KM 702/20 OVGPM des OVG Sachsen-Anhalt vom 27.10.2020 zum Verfahren 3 R 205/20 sowie PM des OVG Schleswig vom 23.10.2020 zum Verfahren 3 MR 47/20].
  • Anderer Ansicht bisher noch: OVG Hamburg: Demgegenüber hält das OVG Hamburg das Verbot für verhältnismäßig [PM des OVG Hamburg zum Beschluss vom 16.10.20201 BvQ 116/20 6 E 4297/20]. 


Wellenbrecher-Lockdown im November 2020

Seit Anfang November 2020 gelten allerdings neue Beherbergungsverbote. Grund hierfür ist die weitere Zuspitzung der Infektionszahlen. Bund und Länder beschlossen daher erneute Maßnahmen, den sogenannten Wellenbrecher-Lockdown, auch Teil-Lockdown oder Lockdown light genannt. Dieser sieht neben neuen Beherbergungsverboten für Touristen, befristet bis Ende November, auch die grundsätzliche Schließung von Restaurants vor. Mehr darüber erfahren Sie hier: 


Lockdown light und touristische Beherbergungsverbote 06.11.2020
Erste Gerichtsentscheidungen zum Teil-Lockdown

Seit dem 2.11.2020 gilt in ganz Deutschland der sogenannte Teil-Lockdown oder Lockdown light. Im Fokus der Maßnahmen stehen vor allem die Tourismusbranche und die Gastronomie. Schon im Vorfeld hatten einige Kritiker aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet. Nun haben die ersten Gerichte über Eilanträge entschieden. mehr …


Rechtslage bis Ende Oktober 2020

Zunehmende Einigkeit der Gerichte bei Beherbergungsverboten

Die Beherbergungsverbote als Reaktion auf die steigenden Infektionszahlen mit dem Coronavirus waren die umstrittensten Einschränkungen der Bund-Länder-Runden vom 7.10.2020 und 15.10.2020. Eine einheitliche Linie fand die Runde nicht. Inzwischen haben der VGH Baden-Württemberg und das OVG Niedersachsen die entsprechenden Landesverbote in zwei Eilverfahren gekippt – im Gegensatz zum OVG Schleswig-Holstein. mehr …


Sperrstunden und Alkoholverbote

Zum Herbst haben viele Städte wegen der ansteigenden Infektionszahlen Sperrstunden und Alkoholverbote erlassen. Dabei kam es zu zahlreichen Gerichtsverfahren. Zuletzt gewannen in Berlin einige Gastronomen in einem Eilverfahren. In Frankfurt am Main und in Gießen wurde allerdings bisher anders entschieden.  mehr …


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(ESV/bp)

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