Aufwendungen für Kfz-Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar
Aufwendungen für Unterkunft und für Stellplatz
Der Kläger, der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachen ansässig war, unterhielt aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung in Hamburg. Die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten betrug mehr als 1.000 EUR. Der Höchstbetrag für den Werbungskostenabzug für Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG war damit vollständig ausgeschöpft. Der Kläger mietete ebenfalls einen Stellplatz mit monatlichem Mietzins in Höhe von 170 EUR an. Hinsichtlich Laufzeit und Kündigungsfrist war das Mietverhältnis über den Stellplatz an den Wohnungsmietvertrag gebunden.
Der Kläger brachte neben den Wohnungsmietkosten auch die Stellplatzkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ansatz. Das Finanzamt ließ die monatliche Wohnungsmiete in Höhe von 1.000 EUR als Werbungskosten zu, versagte allerdings den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts.
Aufwendungen für den Kfz-Stellplatz unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar durchaus bis zur Höhe von 1.000 EUR monatlich abziehbar sind, die Aufwendungen für den Stellplatz an der Zweitwohnung aber nicht dieser Abzugsbeschränkung unterliegen. Der Bundesfinanzhof grenzte Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG von Stellplatzkosten ab. Er erläuterte, dass letztere nur für die Nutzung des Stellplatzes und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt wurden. Hierbei sei es unerheblich, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam angemietet worden seien, ein Mietverhältnis mit demselben Vermieter bestehe oder Wohnung und Stellplatz sich auf demselben Grundstück befinden. Die konkrete Ausgestaltung der Mietvertragsverhältnisse sei ohne Bedeutung. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs komme es auf die steuerrechtlich maßgebliche tatsächliche Nutzung des Stellplatzes an. Die Aufwendungen für den Stellplatz seien daher, sofern diese notwendig waren, als Werbungskosten abziehbar. Unter Verweis auf die angespannte Parkplatzsituation in Hamburg bejahte der Bundesfinanzhof die Notwendigkeit der Aufwendungen im zugrundeliegenden Fall.
Widerspruch zu BMF-Schreiben aus 2020
Mit seiner Entscheidung ist der Bundesfinanzhof von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rn. 108 abgewichen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF an seiner Rechtsauffassung festhält.
Fundstelle: Urteil des BFH vom 20.11.2025 – VI R 4/23, veröffentlicht am 08.01.2026
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