Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Ausbildung zum Rettungssanitäter
Die 21 Jahre alte Tochter des Klägers (und Revisionsbeklagten) hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) arbeitete sie in Vollzeit als Rettungssanitäterin, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die neue Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht statt.
Was zählt als Erstausbildung?
Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das Urteil des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen.
In den Streitmonaten (Juni bis August 2023) fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer sog. erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.
Dass die Tochter, die als volljähriges Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähig war, anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachging, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.04.2026 - III R 7/24, veröffentlicht am 30. Juli 2026
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(ESV/cmx)
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