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Die Lockerung des Insolvenzrechts hat einen Dominoeffekt bei insolventen Unternehmen bislang verhindert. (Foto: denphumi/stock.adobe.com)
Corona-Pandemie

Aussetzung von Insolvenzantragspflichten teilweise verlängern

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
26.08.2020
Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten für überschuldete Unternehmen bis zum Jahresende beschlossen. Bereits zahlungsunfähige Unternehmen sollen ab Oktober 2020 wieder einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) wertet diese Maßnahme als „vorsichtigen Schritt in Richtung einer insolvenzrechtlichen Normalität“. Dieser zeitliche Aufschub erlaube dem Gesetzgeber, „neue Möglichkeiten für Unternehmen zu schaffen, ihre Überschuldung zu überwinden“. Der jetzt beschlossene Schritt werde jedoch wegen der „Zurückhaltung der öffentlichen Gläubiger – wie Fiskus oder Kassen – und der Erwartung weiterer staatlicher Hilfen nicht zu einer großen Steigerung von Insolvenzanträgen führen“, so der VID. Zuletzt war die Zahl eröffneter Insolvenzverfahren in Deutschland trotz Wirtschaftskrise deutlich zurückgegangen.

Präventives Restrukturierungsverfahren kommt

Insbesondere die geplante Einführung eines wirksamen Präventivverfahrens wäre aus Sicht des VID für einige Unternehmen die Möglichkeit zur Sanierung außerhalb der Insolvenz. Ähnlich hatte zuvor der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) argumentiert.

Ziel eines präventiven Restrukturierungsverfahrens ist es, Unternehmen zu sanieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Liegt bei einem Unternehmen eine Insolvenzwahrscheinlichkeit vor und ist es gleichwohl bestandsfähig, soll ihm künftig ein vier bis zwölf Monate dauerndes Moratorium gewährt werden können. Die Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen war am 28.3.2019 im Europäischen Parlament beschlossen worden und ist in Deutschland bis zum 17.7.2021 umzusetzen.

„Die Umsetzung der Richtlinie wird vor allem Deutschland zugutekommen, einer der wenigen Jurisdiktionen in der EU, deren Rechtsordnung kein vor- oder außerinsolvenzliches Verfahren vorsieht“, befindet die internationale Anwaltssozietät Hogan Lovells. Rettungsinstrumente wie Eigenverwaltung und Schutzschild-Verfahren gibt es, stehen aber Schuldnern erst mit dem offiziellen Insolvenzeröffnungsantrag zur Verfügung.

Weitere Maßnahmen gegen die Corona-Krise

Die Bundesregierung hat jetzt weitere Maßnahmen für Unternehmen beschlossen, die aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Dazu zählen das Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfen für Unternehmen und der erleichterte Zugang zu Grundsicherungssystemen etwa für Soloselbständige, berichtet die Nachrichtenagentur Reuters.

Für das Kurzarbeitergeld sind folgende Punkte vorgesehen

  • Verlängerung von 12 auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis zum Ende dieses Jahres Kurzarbeit eingeführt haben
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis 30.6.2021
  • Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge möglich
  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes weiterhin auf 70 Prozent (77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent (87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) ab dem siebten Monat.

Weitere Informationen der Bundesregierung zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

(ESV/fab)

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