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Der Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen ist in der Praxis oft schwierig. (Photo: Audrey Popov / Adobe Stock)
Neues aus der Finanzverwaltung

Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

ESV-Redaktion Steuern
01.03.2024
Nicht erst seit der vorübergehenden Absenkung der Umsatzsteuersätze während der Corona-Pandemie beschäftigt der Ausweis eines falschen Umsatzsteuersatzes und damit eines unrichtigen Umsatzsteuerbetrages die Gerichte. Mit der Problematik waren bereits BFH und EuGH befasst. Nun veröffentlicht das BMF ein Schreiben zum unrichtigen bzw. unberechtigten Ausweis der Umsatzsteuer.

Art. 203 MwStSystRL und § 14c UStG

Unionsrechtliche Grundlage der Regelungen in § 14c UStG zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis ist Art. 203 MwStSystRL. Dieser unterscheidet jedoch anders als die einzelnen Regelungen in § 14c UStG, nicht zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, sondern bestimmt, dass die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

Hiervon ausgehend hat der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2018 (V R 4/18, BStBl II 2024    S. xxx) entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entstehe.

Der EuGH hat allerdings mit Urteil vom 08.12.2022, C-378/21 „Finanzamt Österreich“ entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht nach Art. 203 MwStSystRL schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nach Auffassung des EuGH ist Art. 203 MwStSystRL ist in einem solchen Fall gar nicht anwendbar.

BMF-Schreiben und Änderung des UStAE

Das BMF reagiert auf diese Rechtsprechung und passt in der Folge den UStAE u.a. in den Abschnitten 14c.1 und 14c.2 an. Dabei äußert sich das BMF auch zu folgenden Punkten:

• Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsaussteller – Auswirkungen auf Fälle des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises

In diesen Fällen besteht gegenüber einem Endverbraucher sowie einem Kleinunternehmer keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Das Urteil des BFH vom 13.12.2018 ist über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar.

• Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsempfänger – Rechnungserteilung an Endverbraucher

Das BMF stellt klar, dass das EuGH-Urteil C-378/21 nicht auf Fälle übertragen werden kann, in denen die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden ist.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle: BMF, Schreiben vom 27. Februar 2024 - III C 2 - S 7282/19/10001 :002

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht