
BaFin erlässt Allgemeinverfügung zu Instrumenten des harten Kernkapitals
Die neue Allgemeinverfügung regelt im Wesentlichen in Ziffer 1 die Einordnung neu begebener und eingezahlter Geschäftsanteile als hartes Kernkapital, während sich Ziffer 2 mit der Rückzahlung von Geschäftsguthaben befasst. Die bisherige Regelung ist am 31.12.2018 ausgelaufen.
Neu begebene und eingezahlte Geschäftsguthaben nach Ziffer 1
Neu begebene und eingezahlte satzungsmäßige Geschäftsanteile können als Instrumente des harten Kernkapitals eingeordnet werden. Vorausgesetzt, sie erfüllen die Vorgaben von Art. 28 ff. CRR.Ziffer 1 der Allgemeinverfügung beruht auf Art. 26 Absatz 3 CRR. Danach dürfen seit dem 28.06.2013 begebene Kapitalinstrumente nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden, wenn die BaFin hierfür die Erlaubnis erteilt hat.
Rückzahlung von Geschäftsguthaben nach Ziffer 2
Ziffer 2 betrifft die Rückzahlungen von Geschäftsguthaben, soweit diese zum harten Kernkapital im Sinne der Art. 26 ff. und 92 CRR gehören. Die Allgemeinverfügung genehmigt Rückzahlungsbeträge zum Ende eines Geschäftsjahres bis zur Höhe von 0,5 Prozent des harten Kernkapitals. Überschreitet der nach Ziffer 2 ermittelte Wert 0,5 Prozent, muss das Institut aber nur für die Rückzahlungsbeträge einen Erlaubnisantrag stellen, die zur Wertüberschreitung führen.Weitere Anforderungen bei der Rückzahlung von Geschäftsguthaben:
- Kapitalzuschlag bei SREP-Bescheid: Einhaltung des Kapitalzuschlags aus dem SREP-Bescheid (Supervisory Review and Evaluation Process) zur Zeit der Meldung, falls das Institut einen solchen Bescheid erhalten hat.
- Ohne SREP-Bescheid: Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen aus der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
- Weitere Kapitalzuschläge: Einhaltung weiterer etwaiger Kapitalzuschläge nach § 10 Absätze 3 oder 4 KWG.
- Sicherheitspuffer und Eigenmittelzielkennziffer: Durch vorab genehmigte Rückzahlungen darf weder die aktuelle noch die zukünftige Solvabilitätslage bedroht werden. Eine Bedrohung ist der Begründung der Verfügung zufolge unwahrscheinlich, wenn ein Sicherheitspuffer von 1,25 Prozentpunkten eingehalten wird. Darüber hinaus muss der Teil der Eigenmittelzielkennziffer, der nach § 10c KWG über den Kapitalerhaltungspuffer hinausgeht, eingehalten werden. Hierbei kann die Eigenmittelzielkennziffer mit dem Kapitalerhaltungspuffer nach § 10c KWG verrechnet werden, so die Begründung der Verfügung weiter.
Auch interessant: Zinsänderungsrisiko und Eigenmittel | 05.01.2017 |
BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung zu Eigenmittelanforderungen | |
![]() |
Am 23.12.2016 hat die BaFin eine Allgemeinverfügung zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch erlassen. Die Verfügung betrifft eines der wichtigsten Risiken der LSI-SREP-Institute in Deutschland. Ziel der Finanzaufsicht ist es, das Zinsänderungsrisiko angemessen mit Eigenmitteln abzusichern. mehr … |
Auflagen gemäß Ziffer 3
Sowohl die Erlaubnis nach Ziffer 1 sowie die Genehmigung nach Ziffer 2 ergehen jeweils unter folgenden Auflagen:Aufstellung über Geschäftsanteile: Das jeweilige Institut muss zum Ende des Geschäftsjahres zusammen mit der Meldung zur Eigenmittelausstattung eine Aufstellung der
- im Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile sowie
- der gekündigten aber noch nicht zurückgezahlten Geschäftsanteile
- Meldebogen C 03.00 – Kapitalquoten und Kapitalisierungen (CA 3)
- Meldebogen C 04.00 – gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16.04.2014
- Berechnungen: Berechnung der Werte nach Ziffer 2 a) und der Kapitalquoten nach Ziffer 2 b) der Allgemeinverfügung.
Übermittlungszeitpunkt
Die erforderlichen Unterlagen sollen mindestens zwei Monate vor der Vertreterversammlung unter Angabe des Termins der geplanten Vertreterversammlung übermittelt werden.Zur Allgemeinverfügung: GeschäftszeichenBA 44-FR 2161-2018/0001 vom 01.01.2019
![]() |
Investmentwesen in BewegungDie Datenbank Investment von Beckmann/Scholtz/Vollmerunterstützt Sie darin, Chancen und Risiken der zahlreichen Neuerungen im Investmentwesen zu erkennen und die Vorschriften rechtssicher umzusetzen. Ihre Vorzüge im Überblick:
|
(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht