
BaFin veröffentlicht neues Rundschreiben zur Video-Identifizierung
Das aktuelle BaFin-Rundschreiben zu diesen Aufzeichnungsverfahren ersetzt die Ausführungen der Ziffer III des BaFin-Rundschreibens 1/2014 (GW) vom März 2014. Die jetzigen Vorgaben entsprechen dem Rundschreiben zufolge einerseits den Wünschen der Verbraucher nach einem medienbruchfreien Identifizierungsverfahren. Andererseits soll die Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen nach dem GwG sicherer werden.
Die wesentlichen Anforderungen an Video-Ident |
Identifizierung natürlicher Personen: Die BaFin schließt sich insoweit der Auslegung des BMF an. Danach ermöglicht Video-Ident eine sinnliche Wahrnehmung der an dem Prozess beteiligten natürlichen Person. Voraussetzung ist, dass sich die zu identifizierende Person und der Mitarbeiter des Anbieters bei der Übertragung von Angesicht zu Angesicht gegenübersitzen und kommunizieren. Eine Identifizierung juristischer Personen ist ausgeschlossen. Besondere geldwäscherechtliche Anforderungen
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Video-Ident nicht nur bei Kreditinstituten
Ein früherer Kritikpunkt war, dass Video-Ident nur von Kreditinstituten genutzt werden sollte. Mit ihrem aktuellen Rundschreiben richtet sich die BaFin nun ausdrücklich nicht mehr nur an Banken, sondern auch an Versicherungen und viele weitere Unternehmen, für die Video-Ident relevant sein kann.Keine Referenzüberweisungen
Zudem war ursprünglich vorgesehen, dass die Verbraucher zusätzlich durch Referenzüberweisungen identifiziert werden sollten. Hierbei hätten die Anbieter einen kleinen Betrag auf das Konto des Antragstellers überweisen müssen, um zu prüfen, ob das angegebene Konto tatsächlich der betreffenden Person gehört. Auch von der Referenzüberweisung hat die Finanzaufsicht inzwischen Abstand genommen.Keine weitere Überprüfung anhand öffentlich zugänglicher Daten und Informationen
Weiteren Streit gab es über eine zusätzliche Überprüfung anhand öffentlich zugänglicher Daten und Informationen. Auch diese Idee haben die Finanzaufseher wieder verworfen.Das Rundschreiben 4/2016 vom 10.06.2016, das zunächst nur ausgesetzt wurde, wird durch das aktuelle Rundschreiben endgültig aufgehoben.
Weiterführende Literatur |
Der Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk auch die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht