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Die Finanzaufsicht stellt hohe Anforderungen an die Eröffnung eines Kontos per Video-Chat (Foto: AntonioDiaz/Fotolia.com)
Geldwäsche

BaFin veröffentlicht neues Rundschreiben zur Video-Identifizierung

ESV-Redaktion Recht
20.04.2017
Wer früher ein Konto eröffnen wollte, musste im Regelfall eine Bankfiliale aufsuchen. Per Video-Chat ist dies heute auch vom heimischen Sofa aus möglich. Wie dabei vorzugehen ist, sagt die Finanzaufsicht nun in einem aktuellen Rundschreiben.
Video-Identifizierungs-Verfahren, kurz Video-Ident, bieten inzwischen viele etablierte Banken und junge Finanztechnologie-Unternehmen an. Notwendig ist hierfür eine Webcam oder ein Smartphone mit Kamera. In einem Video-Chat muss der Kunde seinen Ausweis in die Kamera halten und ihn so hin und her kippen, dass die Hologramme sichtbar werden. Zudem muss der Kunde verschiedene Fragen beantworten.

Das aktuelle BaFin-Rundschreiben zu diesen Aufzeichnungsverfahren ersetzt die Ausführungen der Ziffer III des BaFin-Rundschreibens 1/2014 (GW) vom März 2014. Die jetzigen Vorgaben entsprechen dem Rundschreiben zufolge einerseits den Wünschen der Verbraucher nach einem medienbruchfreien Identifizierungsverfahren. Andererseits soll die Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen nach dem GwG sicherer werden. 

Die wesentlichen Anforderungen an Video-Ident
Identifizierung natürlicher Personen: Die BaFin schließt sich insoweit der Auslegung des BMF an. Danach ermöglicht Video-Ident eine sinnliche Wahrnehmung der an dem Prozess beteiligten natürlichen Person. Voraussetzung ist, dass sich die zu identifizierende Person und der Mitarbeiter des Anbieters bei der Übertragung von Angesicht zu Angesicht gegenübersitzen und kommunizieren. Eine Identifizierung juristischer Personen ist ausgeschlossen.

Besondere geldwäscherechtliche Anforderungen
  • Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter: Die Mitarbeiter des Anbieters müssen speziell über gängige Fälschungsmöglichkeiten und datenschutzrechtliche Vorschriften geschult werden.  
  • Räumlichkeiten: Die Mitarbeiter müssen sich während der Identifizierung in abgetrennten Räumen befinden, die mit einer Zugangskontrolle ausgestattet sind.
  • Einverständnis der zu identifizierenden Person: Der Kunde muss am Anfang der Videoidentifizierung sein ausdrückliches Einverständnis erklären, dass der gesamte Identifizierungsprozess sowie Fotos und Screenshots seiner Person und seines Ausweisdokuments aufgezeichnet werden. Dieses Einverständnis muss der Anbieter ausdrücklich protokollieren und aufzeichnen. 
  • Technische und organisatorische Anforderungen: Ein sehr wichtige Anforderung in diesem Bereich ist die Zuteilung der Identifizierungsvorgänge. Um Manipulationen vorzubeugen, müssen  die einzelnen Vorgänge so an die Mitarbeiter verteilt werden, dass vorhersehbare Zuteilungen an bestimmte Kunden ausgeschlossen sind.
  • Weitere wichtige Anforderungen betreffen die Zulässigkeit und die Überprüfung der Ausweisdokumente, die Überprüfung des Kunden, den Abbruch des Identifizierungsvorgangs, die Übermittlung von TANs sowie die Aufbewahrung der Vorgänge und den Datenschutz.

Video-Ident nicht nur bei Kreditinstituten

Ein früherer Kritikpunkt war, dass Video-Ident nur von Kreditinstituten genutzt werden sollte. Mit ihrem aktuellen Rundschreiben richtet sich die BaFin nun ausdrücklich nicht mehr nur an Banken, sondern auch an Versicherungen und viele weitere Unternehmen, für die Video-Ident relevant sein kann.

Keine Referenzüberweisungen

Zudem war ursprünglich vorgesehen, dass die Verbraucher zusätzlich durch Referenzüberweisungen identifiziert werden sollten. Hierbei hätten die Anbieter einen kleinen Betrag auf das Konto des Antragstellers überweisen müssen, um zu prüfen, ob das angegebene Konto tatsächlich der betreffenden Person gehört. Auch von der Referenzüberweisung hat die Finanzaufsicht inzwischen Abstand genommen.  

Keine weitere Überprüfung anhand öffentlich zugänglicher Daten und Informationen

Weiteren Streit gab es über eine zusätzliche Überprüfung anhand öffentlich zugänglicher Daten und Informationen. Auch diese Idee haben die Finanzaufseher wieder verworfen.

Das Rundschreiben 4/2016 vom 10.06.2016, das zunächst nur ausgesetzt wurde, wird durch das aktuelle Rundschreiben endgültig aufgehoben.

Weiterführende Literatur
Der Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk auch die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht