
BaFin will Whistleblower durch neue Meldestelle schützen
Zielgruppe bei der Kontrolle von Kapitalmärkten und Banken sind Insider mit besonderen Kenntnissen über spezifische interne Unternehmensinformationen.
Die BaFin meint, dass Whistleblower wichtig sind für die Aufdeckung von Verstößen. Mit deren Hilfe könne mögliches Fehlverhalten von Unternehmen oder Einzelpersonen im Finanzbereich leichter erkannt werden. Zudem könnte man die negativen Folgen besser eindämmen oder korrigieren.
So kann die Stelle erreicht werden: |
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Was man melden kann
Gemeldet werden können alle aufsichtsrechtlichen Verstöße. Dabei gilt ein umfassender aufsichtsrechtlicher Begriff. Dieser betrifft alle Sachverhalte, die die Aufsicht der BaFin über das jeweilige Unternehmen tangieren. Gesetze in diesem Sinne sind einschlägige Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen. Dazu gehören ebenso Rechtsakte der EU und der europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA). Die Finanzaufseher müssen also nach diesen Normen befugt sein, das jeweilige Unternehmen zu beaufsichtigen und gegebenenfalls Verstöße zu ahnden.Hierzu stellt die BaFin ein besonderes Verfahren bereit. Dieses soll die Identität der Hinweisgeber und der Personen schützen, die von den Meldungen berührt sind.
Spezielles Verfahren |
Hinweisgeber sollen geschützt werden
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Verbrauchertelefon bleibt erhalten
Verbraucher, die Beschwerden bei de BaFin einreichen wollen, können weiter das Verbrauchertelefon nutzen. Die neue „Hotline für Whistleblower” ersetzt diese Vebrauchereinrichtung also nicht.FinDAG als Rechtsgrundlage
Die rechtliche Basis für die Einrichtung der Meldestelle ist § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Der Gesetzgeber hat diese Regelung mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführt.Im Wortlaut: § 4d FinDAG (Auszug) |
(1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. (2) Die Bundesanstalt ist zu diesem Zweck befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die eingehenden Meldungen unterliegen dem Datenschutz im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. (3) Die Bundesanstalt macht die Identität einer Person, die eine Meldung erstattet hat, nicht bekannt, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben. Ferner gibt die Bundesanstalt die Identität einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, nicht preis. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes erforderlich ist oder wenn die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird. (...) |
Quelle: Pressemitteilung der BaFin vom 01.07.2016
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Weiterführende Literatur |
Der Kommentar von Reischauer/Kleinhans zum Kreditwesengesetz (KWG) ist ein seit vielen Jahren angesehenes und bewährtes Standardwerk. Das Loseblattwerk kommentiert neben den KWG-Normen u.a. die LiqV oder die AnzV und erläutert den MaRisk-Regelungstext. Sukzessive behandelt das Werk zudem die wesentlichen Vorschriften der neuen EU-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Dabei berücksichtigt es auch die technischen Standards der europäischen Aufsichtsbehörde EBA und weitere relevante Bestimmungen, wie z.B. die EBA-Guidelines. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht