
BAG: Fristenüberwachung bei elektronischem Fristenkalender erfordert manuelle Kontrolle
Wiedereinsetzungsantrag erfolglos
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BAG: Elektronischer Fristenkalender ist auszudrucken
- Ausgangspunkt – Fristenkalender unabdingbar: Für die Ausgangskontrolle ist dem Senat zufolge ein Fristenkalender unabdingbar. Daher muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass die Fristen, die im Kalender eingetragen sind, erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist.
- Keine besonderen Schutzvorkehrungen vorgetragen: Dem Wiedereinsetzungsgesuch fehlte vor allem der Vortrag, wie sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor fehlerhafter Eintragung und/oder irrtümlicher Löschung der Fristen geschützt haben wollte.
- Postausgangsfach als „letzte Station“ auf Weg zum Adressaten: Zu den Pflichten führte der Senat dann weiter aus, dass Schriftsätze schon im Vorfeld postfertig gemacht worden sein müssen. Das heißt, die weitere Beförderung der ausgehenden Post muss zuverlässig organisatorisch vorbereitet werden. Das ist dem Senat zufolge regelmäßig nur dann der Fall, wenn der fristwahrende Schriftsatz in das Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird, von dem die abgehende Post unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird.
- Besondere Vorkehrungen im Massenverfahren: Auch der Umstand, dass es sich in dem Fall um ein Massenverfahren handelt, ändert nichts an den organisatorischen Verpflichtungen des Klägervertreters. Denn gerade in Massenverfahren trifft den Vertreter wegen der gefahrgeneigten routineartigen Tätigkeit für seine Beschäftigten eine besondere Organisationspflicht, die eine Ausgangskontrolle ermöglicht. Der Grund liegt in spezifischen Fehlerquellen des elektronischen Fristenkalenders, wie zum Beispiel in Datenverarbeitungsfehlern oder in einfachen Tippfehlern.
- Ausdruck des Fristenkalenders erforderlich: Ein Anwalt, so der Senat weiter, müsse deshalb seinen elektronischen Kalender ausdrucken und Fehler korrigieren. Nur dann erreiche er die Überprüfungssicherheit eines herkömmlichen Kalenders. Unterlässt er dies, wäre darin ein eigenes anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen, so das BAG abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht