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BAG empfiehlt manuellen Ausdruck des elektronischen Fristenkalenders (Foto: nattanapong/Fotolia.com)
Elektronische Fristenkontrolle bei Rechtsanwalt

BAG: Fristenüberwachung bei elektronischem Fristenkalender erfordert manuelle Kontrolle

ESV-Redaktion Recht
22.08.2019
Wer als Rechtsanwalt eine Frist versäumt, kann schnell einen Prozess verlieren. Zwar mag die fortschreitende Technik den Anwalt bei der Fristenkontrolle unterstützen. Dennoch sollte der Prozessvertreter zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, wie eine vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt.
In dem Streitfall hatte die Mitarbeiterin eines Rechtsanwalts – der den Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vertreten hatte – aus Versehen falsche Daten in den elektronischen Fristenkalender eingegeben. Allerdings hatte der Anwalt auch nicht selbst geprüft, ob alle Daten richtig eingetragen waren. Die Folge: Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ging verfristet ein, der Kläger verlor den Prozess.

Wiedereinsetzungsantrag erfolglos

Der Kläger versuchte, das Verfahren mit einem Wiedereinsetzungsantrag noch zu retten. Dabei berief er sich darauf, dass die Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten die Frist für die Begründung der Revision irrtümlich aus dem elektronischen Fristenkalender gelöscht hatte. Dies untermauerte der Kläger durch eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten.

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BAG: Elektronischer Fristenkalender ist auszudrucken

Ohne Erfolg: Der 8. Senat des Bundearbeitsgerichts (BAG) hat im Ergebnis die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen – und zwar unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Fristversäumung. Der Kläger musste sich das Versäumnis seines Prozessbevollmächtigten als dessen Organisationsverschulden zurechnen lassen. Dieser, so der Senat, hat die Begründungsfrist durch sein Verschulden nicht eingehalten. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Ausgangspunkt – Fristenkalender unabdingbar: Für die Ausgangskontrolle ist dem Senat zufolge ein Fristenkalender unabdingbar. Daher muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass die Fristen, die im Kalender eingetragen sind, erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist.
  • Keine besonderen Schutzvorkehrungen vorgetragen: Dem Wiedereinsetzungsgesuch fehlte vor allem der Vortrag, wie sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor fehlerhafter Eintragung und/oder irrtümlicher Löschung der Fristen geschützt haben wollte.
  • Postausgangsfach als „letzte Station“ auf Weg zum Adressaten: Zu den Pflichten führte der Senat dann weiter aus, dass Schriftsätze schon im Vorfeld postfertig gemacht worden sein müssen. Das heißt, die weitere Beförderung der ausgehenden Post muss zuverlässig organisatorisch vorbereitet werden. Das ist dem Senat zufolge regelmäßig nur dann der Fall, wenn der fristwahrende Schriftsatz in das Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird, von dem die abgehende Post unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird.   
  • Besondere Vorkehrungen im Massenverfahren: Auch der Umstand, dass es sich in dem Fall um ein Massenverfahren handelt, ändert nichts an den organisatorischen Verpflichtungen des Klägervertreters. Denn gerade in Massenverfahren trifft den Vertreter wegen der gefahrgeneigten routineartigen Tätigkeit für seine Beschäftigten eine besondere Organisationspflicht, die eine Ausgangskontrolle ermöglicht. Der Grund liegt in spezifischen Fehlerquellen des elektronischen Fristenkalenders, wie zum Beispiel in Datenverarbeitungsfehlern oder in einfachen Tippfehlern.
  • Ausdruck des Fristenkalenders erforderlich: Ein Anwalt, so der Senat weiter,  müsse deshalb seinen elektronischen Kalender ausdrucken und Fehler korrigieren. Nur dann erreiche er die Überprüfungssicherheit eines herkömmlichen Kalenders. Unterlässt er dies, wäre darin ein eigenes anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen, so das BAG abschließend.
Damit schloss sich der Senat – auch nach seinen weiteren Ausführungen – ausdrücklich der ständigen Rechtsprechung des BGH an.

Quelle: Beschluss des BAG vom 3.7.2019 – 8 AZN 233/19

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ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht