
BAG zu Betriebsratswahlen, wenn die Zahl der Kandidaten kleiner ist als die vorgesehene Zahl an Betriebsratsmitgliedern
Die Klinik hielt diese Wahl für nichtig und beantragte beim ArbG eine entsprechende Feststellung. Weil beide Vorinstanzen die Wahl als wirksam ansahen, zog die Klinik mit einer Rechtsbeschwerde vor das BAG.
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BAG: Betriebsratswahl war rechtmäßig
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Grundannahme des Gesetzgebers: Der Senat leitet diese Rechtsfolge aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG her. Mit dieser Norm, so der Senat, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass in Betrieben, die regelmäßig mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden können.
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Wenn die Zahl der Bewerber nicht ausreicht: Gibt es weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze, ist so lange auf die jeweilige niedrigere Stufe zurückzugehen, bis die Bewerberzahl für die Einrichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Mitgliederzahl ausreicht.
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Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 1 BetrVG – Errichtung von Betriebsräten |
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. |
§ 9 BetrVG – Zahl der Betriebsratsmitglieder (Auszug) |
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, |
Mehr Rechtsprechung | 20.03.2024 |
Aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht | |
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An dieser Stelle berichten wir fortlaufend über aktuelle Entscheidungen zum Arbeits- und Sozialrecht. Zu den Themenbereichen gehört auch das Recht des öffentlichen Dienstes und das Beamtenrecht. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht