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BAG: Der Betriebsrat ist eine wichtige Säule der Abreitnehmervertretung (Foto: Nico /stock.adobe.com)
Betriebsratswahlen

BAG zu Betriebsratswahlen, wenn die Zahl der Kandidaten kleiner ist als die vorgesehene Zahl an Betriebsratsmitgliedern

ESV-Redaktion Recht
26.04.2024
Die Zahl der Betriebsräte in Unternehmen ist gesetzlich an die Zahl der ständigen Mitarbeiter gekoppelt. Doch was gilt, wenn sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um ein Betriebsratsmandat bewerben als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind? Hierüber hat das BAG aktuell entschieden.
In dem Streitfall beschäftigte eine Klinik in der Regel 170 Personen. Nach § 9 BetrVG sind bei dieser Betriebsgröße sieben Betriebsratsmitglieder  vorgesehen. Bei der Betriebsratswahl, die im Frühjahr 2022 eingeleitet wurde, kandidierten allerdings nur drei Arbeitnehmer und gewählt wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern.

Die Klinik hielt diese Wahl für nichtig und beantragte beim ArbG eine entsprechende Feststellung. Weil beide Vorinstanzen die Wahl als wirksam ansahen, zog die Klinik mit einer Rechtsbeschwerde vor das BAG.

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BAG: Betriebsratswahl war rechtmäßig

Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Nach Auffassung des Siebten Senats des BAG war es unerheblich, dass die Zahl der Kandidaten geringer war als die Zahl der gesetzlich vorgesehenen Betriebsratsmitglieder. Die weiteren Erwägungen des Senats:

  • Grundannahme des Gesetzgebers: Der Senat leitet diese Rechtsfolge aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG her. Mit dieser Norm, so der Senat, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass in Betrieben, die regelmäßig mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden können.
  • Wenn die Zahl der Bewerber nicht ausreicht: Gibt es weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze, ist so lange auf die jeweilige niedrigere Stufe zurückzugehen, bis die Bewerberzahl für die Einrichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Mitgliederzahl ausreicht.
Quelle: PM des BAG vom 24.04.2024 zum Beschluss vom selben Tag – 7  ABR 26/23

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Im Wortlaut: § 1 BetrVG – Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
 
§ 9 BetrVG – Zahl der Betriebsratsmitglieder (Auszug)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,

51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

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(ESV/bp)

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