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BAG: Eine Kryptowährung wie Ethereum (ETH) kann Arbeitsentgelt in Form eines Sachbezugs sein (Foto: Alvaro / stock.adobe.com)
Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

BAG zu Kryptowährung als Arbeitsentgelt

ESV-Redaktion Recht
05.05.2025
Kann Arbeitsentgelt auch in Form einer Kryptowährung ausgezahlt werden? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das BAG befasst und eine differenzierte Entscheidung getroffen.
In dem Streitfall war die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt, die sich unter anderem mit Kryptowährungen befasst. Zuletzt arbeitete die Klägerin in Vollzeit für ein Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro.

Darüber hinaus sollte die Klägerin Provisionsansprüche auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse erhalten, die zunächst in EUR zu bewerten waren. Der konkrete Provisionsbetrag sollte dann zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet werden. Fällig wurde die Provision am letzten Tag des  Folgemonats.
 
Sowohl die Übertragung von ETH als auch die Abrechnung blieben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2021 aus – und zwar trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägerin. Diese hatte der Beklagten am 11.08.2020 auch das für die Übertragung notwendige Wallet mitgeteilt.
 
Erst mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2021 zahlte die Beklagte der Klägerin einen Provisionsbetrag von 15.166,16 Euro brutto. Diesen Betrag berücksichtigte die Klägerin bei ihrer späteren Klageforderung. Mit ihrer Klage machte die Klägerin dann noch weitere Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 geltend.
 

Beklagte: Arbeitsentgelt ist ausschließlich in EUR zu zahlen

 
Die Beklagte meint, sie hätte alle Verpflichtungen mit ihrer Zahlung von Dezember 2021 erfüllt. Darüber hinaus sind nach ihrer Auffassung Arbeitsentgelte nach § 107 Absatz 1 GewO (siehe unten) ausschließlich in Euro zu leisten.  
 
Sowohl das Ausgangsgreicht (ArbG Karlsruhe vom 03.03.2023 – 8 Ca 130/22) als auch das Berufungsgericht (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2024 – 19 Sa 29/2) schlossen sich der Meinung der Klägerin an und gaben der Klage im Wesentlichen statt. Gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zog die Beklagte anschließend mit einer Revision zum BAG.

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BAG: Übertragung einer Kryptowährung als Arbeitsentgelt kann Sachbezug sein

 
Der Zehnte Senat des BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Zwar hat der Senat den Anspruch der Klägerin auf die von ihr geltend gemachten Provisionen vom Grunde her bejaht. Allerdings konnte er nicht über die Höhe des Anspruchs entscheiden, weil die Vorinstanz hierzu noch weitere Tatsachen ermitteln muss. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:  
 
  • Provisionen als Sachbezüge möglich: Eine Kryptowährung ist zwar kein Geld im Sinne von § 107 Absatz 1 GewO. Jedoch ist es den Parteien prinzipiell möglich, nach § 107 Absatz 2 Satz 1 GewO Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt, so der Senat.
  • Sachbezug und Interesse der Klägerin: Ein Sachbezug liegt auch dann vor, wenn die Vertragsparteien die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart haben. Die Einordnung als Sachbezug lag dem Senat zufolge aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin.
  • Begrenzung von Sachbezügen: Der Wert von vereinbarten Sachbezügen darf jedoch nicht höher sein als der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts. Damit ist dem Arbeitnehmer mindestens der unpfändbare Teil seiner Vergütung in Geld auszuzahlen.
  • Regelungszweck: Um seinen täglichen Lebensbedarf zu decken, soll der Arbeitnehmer seinen Sachbezug nicht erst in Euro umtauschen oder gar Sozialleistungen beantragen müssen.
  • Fehler Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen: Nach weiterer Senatsauffassung hat die Vorinstanz aber die Pfändungsfreigrenzen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO fehlerhaft ermittelt. Das gilt insbesondere für die Feststellung von Tatschen für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Daher konnte der Senat über die Übertragungsansprüche  der ETH nicht selbst abschließend entscheiden. Der Senat hat die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Vorinstanz muss nun unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BAG neu über die Sache entscheiden.
 
Quelle: PM des BAG vom 16.04.2025 zum Urteil vom selben Tag – 10 AZR 80/24 


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Im Wortlaut: § 107 Gewerbeordnung Absätze 1 und 2 – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts (Auszug)
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
 
(2) 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. […]  5 Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.


(ESV/bp)

Programmbereich: Arbeitsrecht