
BAG zum Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Berechnung des Bundesanteils von Corona-Prämien
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
BAG: Streitigkeit hat öffentlich-rechtlichen Charakter
Aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des ArbG Rostock hat der Senat den Rechtsstreit dann an das zuständige Sozialgericht (SG) verwiesen. Demnach scheidet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus, weil die Streitigkeit einen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Die weiteren tragenden Gründe des Senats:
-
Regelungsmaterie im SGB: Geregelt ist die Materie des Rechtstreits in § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 150 a Absatz 9 Satz 1 SGB XI (siehe unten). Diese Normen regeln die Art und den Umfang der Auszahlung. Demgegenüber ließen sich hierzu im bürgerlichen Recht keine Aussagen herleiten, so die Richter aus Erfurt. Dies gilt auch für den richtigen Umgang mit einer kombinierten Einrichtung.
- Pflicht zur Auszahlung beim Arbeitgeber: Damit hat der Staat den Einrichtungen die Pflicht zur Auszahlung auferlegt.
-
Arbeitgeber nur ausführende Zahlstelle: Der Arbeitgeber fungiert aber nur als Zahlstelle für die Sonderleistung, die aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung stammen.
![]() |
Dieser Kommentar erläutert das Prozessrecht so, dass Ihnen genügend Zeit bleibt, die komplexen Fragen zur materiellen Rechtslage des jeweiligen Sozialgerichtsprozesses zu beantworten – übersichtlich, klar strukturiert, praxisorientiert. Die Vorzüge des Werkes: |
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI – Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie |
(1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prämie). |
§ 150 a Absatz 9 Satz SGB XI |
(9) Die Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus auf folgende Beträge erhöht werden:
|
Auch interessant | 15.03.2022 |
Gerichtsentscheidungen rund um Corona | |
![]() |
Corona hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber und die Behörden existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt haben. Dies führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren. Mittlerweile hat auch das BVerfG erste Sachentscheidungen getroffen. An dieser Stelle fassen wir fortlaufend – je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, über die wir berichtet haben. mehr … |
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung