
BAG zum Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im Voraus durch einen Gerichtsvergleich
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BAG: Gesetzliche Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub dürfen nicht im Voraus ausgeschlossen werden
- Kein Ausschluss von gesetzlichem Mindesturlaub im Voraus: Die Vereinbarung, nach der Urlaubsansprüche in natura zu gewähren sind, ist nach § 134 BGB unwirksam, wenn die Vereinbarung einen unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG regelt. Dem Senat zufolge dürfen gesetzliche Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Gleiches gilt für Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, die mit der rechtlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen entstehen. Dies gilt auch dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs – der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt – schon feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub krankheitsbedingt nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Bei seiner weiteren Begründung beruft sich der Senat auf Art. 7 Absatz 2 der „RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“. Nach dieser Norm, so der Senat hierzu, darf der bezahlte Mindestjahresurlaub im noch bestehenden Arbeitsverhältnis außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
- Vorliegend kein Vergleich über Tatsachen: Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, der die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG ausschließen würde. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs ausgeräumt werden soll. Da der Kläger seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend arbeitsunfähig war, sah der Senat insoweit keine Unsicherheit.
- Kein Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben: Der Einwand der Beklagten, nach dem sich der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses berufen durfte, ist nach Meinung des Senats unerheblich. Demnach durfte die Beklagte nicht auf eine offensichtlich unwirksame Regelung vertrauen.
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Im Wortlaut: § 13 Absatz 1 Satz 3 BurlG – Unabdingbarkeit |
(3) [ …] 3 Im Übrigen kann, abgesehen von § 7 Absatz 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. [...] |
Im Worlaut: Art. 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG vom 04.11.2003 – Jahresurlaub |
[...] (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. |
Programmbereich: Arbeitsrecht