
BAG zur außerordentlichen Kündigung aufgrund von diskriminierenden Äußerungen in privater Chatgruppe
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BAG: Vertraulichkeitserwartung des Klägers an Chatmitglieder zweifelhaft
- Berechtigung der Vertraulichkeitserwartung: Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur berechtigt, wenn sich das betreffende Mitglied der der Chatgruppe auf den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer vertraulichen Kommunikation berufen kann. Dies hängt vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten, der Größe der Chatgruppe und der personellen Zusammensetzung der Gruppe ab.
- Besondere Darlegung der Vertraulichkeitserwartung: Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige ist besonders dazulegen, warum der Arbeitnehmer erwarten durfte, dass kein anderes Gruppenmitglied den Inhalt mit Dritten teilt.
Wie es weiter geht
- aufgrund der Größe der Chatgruppe,
- ihrer Zusammensetzung
- sowie der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht