BAG zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf
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BAG: Ohne Vereinbarung gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche
- Der Grundsatz: Bei Arbeit auf Abruf müssen die Vertragsparteien nach § 12 Absatz 1 Satz 2 TzBfG eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Ohne Vereinbarung gilt nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG die Fiktion einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.
- Abweichungen möglich: Abweichungen hiervon können über eine ergänzende Vertragsauslegung angenommen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Fiktion von § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG keine sachgerechte Regelung bietet und es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die wöchentliche Arbeitszeit anders geregelt hätten. Hierfür hat die Klägerin aber keine Anhaltspunkte vorgetragen.
- Verhalten des Arbeitgebers in der Folgezeit: Auch in der Folgezeit können die Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent eine andere wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren. Hierfür reicht das bloße Abrufverhalten des Arbeitgebers jedoch nicht aus. Ohne weitere Umstände sind höhere Abrufe nicht so auszulegen, dass der Arbeitgeber sich künftig an eine Abweichung von § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG binden will.
- Verhalten des Arbeitnehmers in der Folgezeit: Auch die bloße Bereitschaft des Arbeitnehmers, in bestimmten Zeiten mehr zu arbeiten als er nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TzBfG schuldet, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass er sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang binden möchte.
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Im Wortlaut: § 12 Absatz 1 TzBfG – Arbeit auf Abruf |
(1) 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). 2 Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3 Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Arbeitsrecht