
BAG zur Kenntnis einer Schwangerschaft bei nachträglicher Kündigungsschutzklage
Beklagte:Klägerin hatte schon nach Selbsttest positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft
Demgegenüber meinte die Beklagte, dass die benannte Norm nicht anzuwenden sei. Demnach hatte die Klägerin bereits aufrund ihres positiven Selbsttests am 29.05.2022 Kenntnis von ihre Schwangerschaft. Die Vorinstanzen geben der Kündigungsschutzklage aber statt, sodass die Beklagte mit einer Revision vor das BAG zog.
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BAG: Auf die ärztliche Untersuchung kommt es an
- Kündigungsschutzklage zwar verspätet: Zwar wäre die Frist für die Kündigungsschutzklage laut § 4 Absatz 1 Satz KSchG am 13.06.2022 abgelaufen.
- Aber – nachträgliche Zulassung möglich: Allerdings war die verspätete Klage nach § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen, so der Senat weiter.
- Positive Kenntnis von Schwangerschaft erst nach ärztlicher Untersuchung: Dem Senat zufolge hatte die Klägerin erst am Tag der Untersuchung durch ihren Frauenarzt – also am 17.06.2022 – positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt. Eine solche gesicherte Kenntnis konnte ihr der von ihr selbst durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29.05.202 nicht vermitteln.
- Keine vorwerfbare Unkenntnis der Schwangerschaft bis zum Termin beim Frauenarzt: Weil der 17.06.2022 der früheste Termin war, den sie bei ihrem Frauenarzt erhalten konnte, hatte sie ihre bis dahin bestehende Unkenntnis auch nicht zu vertreten.
- Kein Verstoß gegen EU-Recht: Das System der §§ 4, 5 KSchG mit § 17 Absatz 1 MuSchG erfüllt auch die Vorgaben der RL 92/85/EWG. Dies habe der EuGH in Sachen „Haus Jacobus“ (EuGH vom 27.06. 2024 – C-284/23) klargestellt, so der Senat abschließend.
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Im Wortlaut: § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG |
[ ...] 2 Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt. [...] |
Programmbereich: Arbeitsrecht