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BAG in Erfurt: Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch umfasst auch den Mindestlohn (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Arbeitsrecht und Insolvenz

BAG zur Rückforderung von Lohnansprüchen in der Insolvenz

ESV-Redaktion Recht
30.05.2022
Der Sechste Senat des BAG hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, inwieweit Lohnzahlungen insolvenzrechtlich anfechtbar sind.
In dem Streitfall (6 AZR 497/21) erhielt die beklagte Arbeitnehmerin ihr Arbeitsentgelt zwei Monate vor der Stellung des Insolvenzantrags ausbezahlt – und zwar von dem Konto der Muttergesellschaft ihres Arbeitgebers. Zu den Zeitpunkten der Auszahlungen war der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig. Etwas später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Zahlungen aufgrund sogenannter Inkongruenz angefochten. Die Beklagte meint jedoch, dass die Anfechtung zumindest in Höhe des Mindestlohns unzulässig ist, weil dieser Lohn ihr Existenzminimum absichern soll.

In der ersten Instanz hatte die Einwendung der Beklagten zumindest teilweise Erfolg. Demnach waren zwar die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO erfüllt. Allerdings konnte der Mindestlohn nicht zurückgefordert werden. Gegen diese Entscheidung zog der Insolvenzverwalter mit einer Revision vor das BAG. Die beklagte Arbeitnehmerin verlangte hingegen im Rahmen einer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage.

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BAG: Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Arbeitslohns

Der Sechste Senat des BAG schloss sich der Auffassung des Insolvenzverwalters an. Demnach sieht das Gesetz grundsätzlich keine verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung der Insolvenzanfechtung vor. Die weiteren Erwägungen des Senats:

  • Pfändungsschutzbestimmungen sichern Existenzminimum: Das Existenzminimum des Arbeitnehmers ist durch die Regelungen des Pfändungsschutzes der ZPO sowie des Sozialrechts hinreichend  gesichert. Der Gesetzgeber hat keinen besonderen Vollstreckungsschutz oder den Ausschluss der Anfechtung vorgesehen.
  • Insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch umfasst auch den Mindestlohn: Der Rückgewähranspruch des Insolvenzrechts umfasst daher auch den gesetzlichen Mindestlohn. Sobald dieser gezahlt worden ist, enden die Wirkungen des Mindestlohngesetzes.
Quelle: PM des BAG vom 25.05.2022 zum Urteil vom selben Tag – 6 AZR 497/21

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