
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung?
Ansatz eines Sterbegelds und der Beerdigungskosten
Die Klägerin war nach dem Tod Ihrer Mutter nicht Erbin geworden, bezog jedoch nach den Vorschriften des öffentlichen Diensts der Länder ein Sterbegeld i.H.v. brutto 6.550,20 €. Dieses gab sie zunächst in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht an, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Beerdigungskosten wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegeldes nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt. So sah es auch der BFH.
Sterbegeld ist steuerpflichtiger Versorgungsbezug
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Veranlagung das Sterbegeld nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags sowie des Versorgungsfreibetrags als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.
Beerdigungskosten sind außergewöhnliche Belastung
Fraglich war, ob und in welcher Höhe außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG vorlagen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, handelt es sich um eine sog. außergewöhnliche Belastung.
Auf Antrag ermäßigt sich in diesem Fall die Einkommensteuer dadurch, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach §§ 33 Abs. 3 EStG übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Zwangsläufig sind Aufwendungen für den Steuerpflichtigen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Dass Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist jedenfalls insoweit unstreitig, als die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind, hier also durch das zugeflossene Sterbegeld. Denn eine Belastung für den Steuerpflichtigen besteht im Ergebnis lediglich in der Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier) Ersatzleistung. Nur diese Differenz reduziert seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Da die Vorteilsanrechnung der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, führen einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Aufwendungen.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen, wie das Sterbegeld nach den Vorschriften des Öffentlichen Diensts, nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen führen.
Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2023 (Az.: VI R 33/20).
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(ESV/PJ)
Programmbereich: Steuerrecht