Begriff des begünstigten Grundstücks in der Erbschaftsteuer
Selbstgenutztes Wohnhaus als Erbschaft
Der Kläger war Erbe nach seinem verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war, berücksichtigte aber die mit dem Familienheim zusammen genutzten Garten- und Wegeflächen nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.
Umfang des "Familienheims"
Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht.
Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.
Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Demnach werden mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde gelegt, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.
Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
Damit wird vom Bundesfinanzhof judiziert, dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann.
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 2026 - II R 27/23, veröffentlicht am 13. August 2026
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht