
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht
Wirksame Zustellung an Bevollmächtigten?
Der Einspruch der späteren Klägerin gegen einen Steuerbescheid war vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war. Hierauf hatte diese Klage beim Finanzgericht Münster erhoben.
Das Finanzamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Klägerin benannten Bevollmächtigten gesandt. Dieser jedoch schickte die Einspruchsentscheidung mit dem Hinweis, dass seine Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden sei, an das Finanzamt zurück. Infolgedessen wurde die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob.
Streitig war nun, ob die Klage fristgerecht erhoben und damit zulässig war, wofür festzustellen war, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Klägerin wirksam war.
Zustellung an Bevollmächtigten möglich, aber …
Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Dies gilt aber nur so lange, wie das Finanzamt von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.
Das Finanzgericht – wie auch im Revisionsverfahren der BFH – bejahten eine wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten mit der Folge, dass die Klage der Klägerin verfristet war. Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte.
Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur auf den Kenntnisstand des Finanzamts zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 8. Februar 2024 (VI R 25/21), veröffentlicht am 10. Mai 2024Bei uns bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. |
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(ESV/cmx)
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