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Die meisten Steuerpflichtigen lassen sich gegenüber den Steuerbehörden von Steuerberatern vertreten (Foto: rdnzl / stock.adobe.com (bearbeitet)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten

ESV/Redaktion Steuern
06.08.2026
§ 122 Abs. 2 AO stellt eine gesetzliche Zugangsvermutung (Bekanntgabe) für schriftliche Verwaltungsakte auf, die durch die Post zugestellt werden. In einem aktuellen Urteil beschäftigt sich der Bundesfinanzhof mit der Frage, wie diese Bekanntgabevermutung erschüttert werden kann. 

Bekanntgabe eines Steuerbescheids an steuerlich vertretene Steuerpflichtige

Klägerin ist die Erbin und damit die Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 2020 verstorbenen A. Bereits im August 2015 hatte A einer Steuerberatungsgesellschaft (S) eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen einschließlich einer ausdrücklichen Empfangsvollmacht für Steuerbescheide erteilt. S leitete die Vollmacht im September 2016 an das Finanzamt weiter und bat um Übersendung der Besteuerungsgrundlagen von A und deren verstorbenem Ehemann bis 2015.

S reichte die Steuererklärung für das Streitjahr 2016 ein und gab auf dem Mantelbogen (Feld „Der Steuerbescheid soll nicht mir / uns zugesandt werden, sondern...“) Name und Adresse der A an. In der Anlage N wurden Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht. 

S prognostizierte eine Erstattung von 281,67 EUR, die der A auch mitgeteilt wurde. Wegen eines Übertragungsfehlers berücksichtigte das Finanzamt diese Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2016 nicht, sodass der Erstattungsbetrag dementsprechend nur 178,62 EUR betrug. Der an A persönlich adressierte Bescheid wurde am 23.10.2017 ordnungsgemäß versandt, der Erstattungsbetrag an A überwiesen.

Im Januar 2019 erging ein weiterer Einkommensteuerbescheid für 2017 an A persönlich; im Februar 2020 hingegen folgte ein an die Steuerberatungsgesellschaft S adressierter Bescheid für 2018.

Nach dem Tod von A wurde die Klägerin Erbin. Bei der Nachlassaufnahme fehlten einschlägige Unterlagen (u. a. der Bescheid 2016 und die Bescheide sowie Unterlagen für die Jahre 2012–2015), obwohl der Nachlass sonst als geordnet dargestellt wurde. Im März 2020 informierte S das Finanzamt, dass neue relevanten Belege gefunden wurden; das Finanzamt gab daraufhin bekannt, dass der Bescheid für das Streitjahr 2016 an A persönlich bekannt gegeben worden sei und übersandte S eine Abschrift dieses Bescheids.

Die Klägerin erhob Einspruch und bestreitet den Zugang des Bescheids; hilfsweise sei der Bescheid an S bekanntzugeben gewesen. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Das Finanzamt rügt in der Revision, die Indizien im finanzgerichtlichen Verfahren seien nicht ausreichend, um die Zugangszumutung nach § 122 AO zu erschüttern. 

Bestreiten der wirksamen Bekanntgabe des Steuerbescheids

Der BFH hebt das FG-Urteil auf und bestätigt damit die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheids an A.

Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht schon erschüttert, nur weil ein Dritter (hier der Erbe) Zweifel am Zugang des Bescheids äußert. In dieser Konstellation bedarf es der Darlegung tatsächlicher Umstände, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wecken, um die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO zu erschüttern. Die Umstände müssen Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Zu derartigen Umständen, die unter Berücksichtigung der Mitwirkungslasten der Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln sind, kann neben etwaigen Anhaltspunkten aus den Akten vor allem ein Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten selbst gehören. Umstände, die keine Rückschlüsse auf das Zugangsgeschehen beim Adressaten erlauben, da mit ihnen lediglich das Nichtauffinden beziehungsweise Nichtvorhandensein des Verwaltungsakts beim Adressaten behauptet wird, sind regelmäßig nicht geeignet, Zweifel an dessen Bekanntgabe an den Adressaten zu begründen.

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 ist wirksam der Adressatin A bekannt gegeben worden. Der Umstand, dass der Nachlass geordnet vorgefunden wurden bzw. Unterlagen fehlten oder erst später gefunden wurden, genügt nicht, um Zweifel am Zugang zu begründen.

Der Bescheid gilt gemäß der Dreitagevermutung nach § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; es gibt keine hinreichenden Belege dafür, dass der Zugang beim Adressaten hinterfragt werden muss. Der Senat bestätigt die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Bescheids an A und verneint wirksam Zweifel ausreichend, die Zugangsvermutung zu erschüttern.

 
Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 2026 - VI R 16/24, veröffentlicht am 6. August 2026




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(ESV/cmx)

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