
Berücksichtigung eines Holdingabschlags bei Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen
Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen im erweiterten Familienkreis
Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist eine GmbH, die im Streitjahr 2009 als Holdinggesellschaft an zahlreichen Gesellschaften im In- und Ausland beteiligt war. Gesellschafter der Klägerin waren im Jahr 2009 auch natürliche Personen, die überwiegend Abkömmlinge der Firmengründer in der neunten Generation waren.
Diese Personen waren teilweise über Holdinggesellschaften mittelbar an der Klägerin beteiligt. Im Streitfall schenkte der Vater seinen Kindern Anteile an der Klägerin. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Klägerin dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Schenkung heranzog. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen.
Das Finanzamt (FA) erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht (FG) war anderer Ansicht.
Holdingabschlag?
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des FG und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag.
Anders als vom FG angenommen kann der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr - Stichwort "Freier Markt" - stattgefunden hatte, sondern im erweiterten Familienkreis. Danach war der durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelte Substanzwert anzusetzen.
Auch ein Holding-Abschlag ist nach Auffassung des BFH nicht ansetzbar. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Klägerin ermittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden.
Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Klägerin hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um "persönliche Verhältnisse", die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht