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BFH: Kindergeld wird rückwirkend nur für sechs Monate ausbezahlt (Photo: Jenny Sturm / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

Beschränkung der Auszahlung festgesetzten Kindergelds verfassungsrechtlich unbedenklich

ESV-Redaktion Steuern
23.11.2022
Im Beschluss vom 17.11.2022 befasst sich der BFH mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach dem festgesetztes Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist.

Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach § 52 Abs. 50 EStG auf nach dem 18.07.2019 eingehende Anträge auf Kindergeld anzuwenden. Sie regelt, dass festgesetztes Kindergeld rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt wird, in dem der Antrag eingegangen ist.

Antrag im Jahr 2019 für rückwirkendes Kindergeld wegen ausbildungsbegleitendem Studium ab 2014

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Kindergeldbezug der Klägerin für ihren 1995 geborenen Sohn, welcher sich in Ausbildung befand. Aufgrund der Mitteilung der Klägerin über das Ende der Ausbildung im Januar 2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2017 auf.

Mit Antrag vom Juli 2019 bei der zuständigen Familienkasse beanspruchte die Klägerin dann jedoch rückwirkend Kindergeld, weil ihr Sohn bereits seit 2014 ein ausbildungsbegleitendes Verbundstudium absolviert habe. Daraufhin setzte die Familienkasse zwar das Kindergeld antragsgemäß fest, wies aber darauf hin, dass wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Auszahlung des festgesetzten Kindergelds erst ab Januar 2019, d.h. für die letzten sechs Monate vor Antragstellung, erfolgen könne.

Der gegen die Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Die auch mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit von § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG begründete Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen (FG Münster, Urteil v. 21.05.2021 - 4 K 3164/20 AO). Die Revision wurde vom BFH ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Kindergeld zwar festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 2 Satz 1 nicht ausgezahlt

Der BFH stützt seine Zurückweisung der Revision im Wesentlichen auf folgende Argumente:

  • § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ersetzt § 66 Abs. 3 EStG (i.d.F des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017, BGBl 2017 I S. 1682, BStBl 2017 I S. 865) und betrifft das Festsetzungs- und nicht das Erhebungsverfahren (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung). Hier wird geregelt, dass „das Kindergeld ... rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt (wird), in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist“. Dies ist verfassungsgemäß.

  • § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bewirkt ebenso wie die außer Kraft gesetzte Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG a.F., dass Steuerpflichtige nur Kindergeld erhalten, das sie innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs beantragt haben. Unerheblich ist, dass § 66 Abs. 3 EStG a.F. bereits der Festsetzung zuvor entstandener Kindergeldansprüche entgegenstand, während § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG für das Erhebungsverfahren gilt und somit nur ein spezialgesetzliches Auszahlungshindernis begründet.

  • § 31 Satz 2 EStG schreibt fest, dass das Kindergeld der Förderung der Familie dient. Der Gesetzgeber wiederum legt dem Steuerpflichtigen durch § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die Obliegenheit auf, das Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen.

Quelle: BFH, Beschluss vom 22.9.2022 - III R 21/21 (veröffentlicht am 17. November 2022)

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht