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Steuerberater durfte auf rechtlich fehlerhaften Hinweis vertrauen (Foto: Westock / stock.adobe.com)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

beSt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich fehlerhaftem Hinweis des Finanzgerichts

ESV/Redaktion Steuern
15.01.2026
Steuerberater sind seit 2023 verpflichtet, ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) einzurichten. Technische Probleme im Rahmen der Nutzung des Postfachs sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Wie ist der Fall zu bewerten, in dem das Finanzgericht einen rechtlich fehlerhaften Hinweis erteilt und der Steuerberater auf diesen Hinweis vertraut? Über diese Frage hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden.

Rechtlich unzutreffender richterlicher Hinweis

Im zugrundeliegenden Fall reichte der Steuerberater eine Klage per Telefax beim Finanzgericht ein. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klageeinreichung nicht den Formerfordernissen des § 52 d FGO (Nutzungspflicht des beSt) entspräche. Unter Verweis auf § 52 d Satz 3 FGO regte das Gericht an, der Steuerberater möge ergänzend erklären, dass noch keine Freischaltung des Steuerberaterpostfachs erfolgt sei.

Der Steuerberater erläuterte dem gerichtlichen Hinweis entsprechend, noch keinen Brief mit einem Registrierungscode für die Freischaltung erhalten zu haben. Hierbei ging er davon aus, die Gründe für die nicht formgerechte Klageerhebung gemäß § 52 d Satz 3 FGO hinreichend glaubhaft gemacht zu haben. Er übermittelte auch die Klagebegründung per Telefax an das Finanzgericht. Mehrere Monate später erhielt der Steuerberater ein für ihn überraschendes Schreiben des Gerichts, in dem er auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.04.2023 – XI B 101/22 hingewiesen wurde. Das Gericht ging nunmehr von einer beSt-Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 aus, sodass die Klage nach diesen Grundsätzen unzulässig sei.

Das Finanzgericht wies die Klage aufgrund der nicht formgerechten Einreichung der Klage ab.

Vorrang des Vertrauensschutzes

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Vertrauensschutzes und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Klägervertreter auf den Fortbestand des objektiv fehlerhaften Hinweises vertrauen durfte. Bis zur Korrektur seiner Rechtsauffassung habe das Finanzgericht die Richtigkeit des früheren Hinweises nicht in Frage gestellt. So habe es auch die zwischenzeitlich per Telefax übersandte Klagebegründung nicht beanstandet. Der Steuerberater durfte davon ausgehen, dass die nicht erfolgte beSt-Freischaltung von der Ausnahmevorschrift des § 52d Satz 3 FGO erfasst sei. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen darzulegen, weshalb eine Inanspruchnahme des „Fast-Lane-Verfahrens“ (vorgezogenes Registrierungsverfahren) nicht erfolgt sei.

Fundstelle: Urteil des BFH vom 07.10.2025 – IX R 23/23, veröffentlicht am 08.01.2026


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(ESV/PK)

Programmbereich: Steuerrecht