Auch die Bestattung kann versichert werden (Photo: Fotograf (KI-generiert) / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
ESV-Redaktion Steuern
15.11.2024
Versichern kann man mittlerweile fast alles, auch der Tod ist zum Geschäft geworden. Oft sollen durch sog. Sterbegeldversicherungen die Nachkommen entlastet werden. Aber wie verhält es sich, wenn die Leistungen aus einer solchen Versicherungen bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten worden sind. Erhöht das den Nachlass oder gibt es Möglichkeiten einer Gegenrechnung? Hiermit befasste sich der BFH in einem aktuellen Urteil.
Abtretung einer Sterbegeldversicherung an Bestattungsunternehmen
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Diese hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Die Kosten der Bestattung beliefen sich auf 11.653,96 EUR, die das Bestattungsunternehmen nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen in Rechnung stellte. Hiervon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 EUR.
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer rechnete das zuständige Finanzamt diesen Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 EUR dem Nachlass hinzu. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten, die auch die Kosten für die Bestattung beinhalteten, setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 EUR an. Der hiergegen gerichtete Einspruch war erfolglos, die erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück.
Sachleistungsanspruch erhöht Nachlass
Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bestehende Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung ist auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864,82 EUR in den Nachlass und erhöhte so auch die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind jedoch nach dem BFH nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von 10.300 EUR abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.
Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege sind mit ihrem Kapitalwert als Nachlassverbindlichkeiten von dem Erwerb abzugsfähig. Dies ist nach dem BFH auch dann der Fall, wenn das Bestattungsunternehmen Leistungen erbringt, die durch die Sterbegeldversicherung abgedeckt sind. Die Erben sind auch in diesem Fall wirtschaftlich belastet, denn insoweit erlischt der zuvor dem Erblasser und nach dessen Tod den Erben zustehende Sachleistungsanspruch (vgl. § 362 Abs. 1 BGB).
Im Gegensatz zu anderen Ansprüchen aus Verträgen, die der Erblasser zu Lebzeiten geschlossen hat und gemäß denen der Sachleistungsanspruch nach dem Tod gegenüber den Erben erfüllt wird, sind Bestattungskosten ausdrücklich nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Unerheblich ist, dass in diesen Fällen bereits der Erblasser, jedenfalls teilweise, das Entgelt für die Bestattungsleistungen im Vorgriff durch Zahlungen in die Sterbegeldversicherung und nachfolgend durch Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungsunternehmen geleistet hatte.
Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 10.07.2024 -
II R 31/21, veröffentlicht am 14.11.2024
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht