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Sind Leistungen aus einem Promotionsstudium steuerpflichtig? (Photo: mnirat / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung

Besteuerung eines Promotionsstudiums

ESV-Redaktion Steuern
17.02.2023
Sind Leistungen aus einem Promotionsstudium einkommensteuerpflichtig? Dieser Frage ging der BFH im Urteil vom 28. September 2022 nach.

Auch Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

Promotionsstudium zweifach gefördert

Die Klägerin promovierte an einer deutschen Universität. Um akademische Nachwuchskräfte zu fördern, wurde die Klägerin während ihrer Promotionszeit aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit monatlich 800 EUR unterstützt. Ausweislich der Vergabebedingungen erfolgte eine doppelte Förderung: Ein in dem Bundesland der Universität ansässiges privatwirtschaftliches Unternehmen beteiligte sich in gleicher Höhe an der Finanzierung des Promotionsvorhabens und zahlte der Klägerin ebenfalls monatlich 800 EUR. Dabei war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitskraft ausschließlich der Promotion zu widmen und hierüber auch Nachweise zu erbringen. Weiterhin unterlag sie hinsichtlich der Ergebnisse ihres Promotionsprojekts einer fünfjährigen Ausübungs- und Verwertungspflicht in dem betreffenden Bundesland.

Finanzamt differenziert hinsichtlich der Besteuerung

Das Finanzamt (FA) besteuerte den aus Mitteln des ESF gezahlten Teil des Stipendiums nicht. Die vom Unternehmen bezogenen Zuwendungen sah das FA dagegen als steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte an. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg.

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BFH weist zur Sachverhaltsaufklärung zurück

Der BFH hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück, da die vom FG bislang getroffenen Feststellungen für den BFH nicht ausreichten, um abschließend zu entscheiden, ob die gesamten - miteinander verknüpften - Leistungen aus dem Stipendium einem Steuertatbestand unterliegen.

Die hier einschlägigen Normen zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) setzten voraus, dass die Klägerin für die Gewährung der Leistungen aus dem Stipendium eine - wie auch immer geartete - wirtschaftliche Gegenleistung hätte erbringen müssen.

Nach Ansicht des BFH stellt die von der Klägerin für die Promotion aufgewandte Arbeitszeit keine relevante Gegenleistung dar.

Zu ermitteln sei jedoch, ob die im Zusammenhang mit der Förderung von Promotionen jedenfalls nicht allgemeinübliche Pflicht, die aus dem Vorhaben gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse innerhalb einer bestimmten Frist ausschließlich im Geber-Bundesland beruflich zu verwerten, als wirtschaftliche Gegenleistung oder als bloße Erwartungshaltung einzustufen sei.

Nach Ansicht des BFH kann eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 44 EStG nur hinsichtlich des aus dem ESF finanzierten Teils des Stipendiums gewährt werden. Soweit der Klägerin in gleicher Höhe von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen Zahlungen zugeflossen seien, handele es sich nicht um öffentliche Mittel im Sinne dieser Vorschrift.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.09.2022 - X R 21/20

 

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht