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So leicht zugänglich die digitale Spielewelt auch ist, im realen Leben können damit erhebliche Probleme verbunden sein. (Foto: prima 91 / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Besteuerung von Umsätzen über einen App-Store (Rechtslage bis 2014)

ESV/Redaktion Steuern
25.06.2026
Umsatzsteuerliche Streitigkeiten haben sehr häufig Konnex mit europarechtlichen Regelungen. In einem aktuellen Urteil des BFH ging es um die Frage, ob bei In‑App‑Käufen über einen App-Store eine Dienstleistungskommission vorliegt und ob die Klägerin wegen der in Bestellbestätigungen ausgewiesenen deutschen Umsatzsteuer als Steuerschuldnerin haftet. 

In-App Käufe bei Spielen

Die Klägerin entwickelte Spiele‑Apps und bot In‑App‑Käufe ausschließlich über den von X (Irland) betriebenen Appstore an.  Nach den App-Store‑Bedingungen war die Klägerin Verkäuferin, X wickelte Zahlungen ab und behielt 30 % Provision ein.

Die Klägerin behandelte die Umsätze zunächst als eigene Leistungen an Endkunden und versteuerte sie in Deutschland. Später korrigierte sie die bereits abgegebenen Umsatzsteuererklärungen und nahm nunmehr eine Dienstleistungskommission an: Die Klägerin erbringe eine Leistung an X, dieser wiederum an die jeweiligen Endkunden. Leistungsort sei Irland.

Das Finanzamt teilte diese Rechtsauffassung nicht und sah X nur als Vermittlerin.

Das Finanzgericht schloss sich der Klägerin an: Es liege eine Dienstleistungskommission vor, daher seien die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar.

Im Rahmen des Revisionsverfahren rief der BFH den EuGH an. Dieser bestätigte im Urteil Xyrality (C‑101/24):

  • Die bloße Nennung der Klägerin in Bestellbestätigungen schließt Art. 28 MwStSystRL nicht aus.
  • Der Leistungsort der fingierten Leistung an X bestimmt sich nach Art. 44 MwStSystRL, hier also Irland.
  • Ein unberechtigter Steuerausweis nach Art. 203 MwStSystRL liegt nicht vor, obwohl deutsche Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen genannt wurde.

Das Finanzamt hält dennoch einen unberechtigten Steuerausweis für gegeben, u. a. wegen möglicher steuerpflichtiger Endkunden (z. B. Streamer), während sich die Klägerin durch den EuGH bestätigt sieht.

Dienstleistungskommission

Nach der Entscheidung des EuGH bejaht der BFH das Vorliegen einer Dienstleistungskommission und damit die fehlende Steuerbarkeit der Umsätze im Inland, hebt das Urteil des FG aber auf, weil offen ist, ob die Klägerin wegen § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis) Umsatzsteuer schuldet. Wegen fehlender Feststellungen des FG wird der Fall zurückverwiesen. 

Wie auch das Finanzgericht befindet der BFH, dass X in die In‑App‑Käufe im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin eingeschaltet war. Insoweit gilt die Leistung als an X erbracht und von X an die Endkunden erbracht (§ 3 Abs. 11 UStG; Art. 28 MwStSystRL).

Dies entspricht der vom EuGH in der Entscheidung Xyrality geäußerten Rechtsauffassung.

Da die Klägerin ihre Leistung an X erbringt, gilt Art. 44 MwStSystRL mit der Folge, dass der Leistungsort der Sitz des Leistungsempfängers ist, also Irland. Somit liegen keine inländischen steuerbaren Umsätze vor.

Möglicherweise § 14c UStG einschlägig

Mangels ausreichender Feststellungen durch das Finanzgericht bleibt offen, es eine Steuerschuld nach § 14c UStG wegen unrichtigen Steuerausweises vorliegt. 

Das Finanzgericht muss daher prüfen, ob „Rechnungen“ i.S.d. § 14c UStG vorliegen. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die Bestellbestätigungen alle Pflichtangaben einer Rechnung beinhalten und ob diese Rechnungen auch der Klägerin zuzurechnen sind. 

Weiterhin muss geprüft werden, ob die Rechnungsempfänger „Endverbraucher“ waren. Der EuGH hat im Verfahren Finanzamt Österreich (C‑794/23) entschieden, dass bei Rechnungen an Endverbraucher keine § 14c‑Steuerschuld entsteht. Der BFH gibt ausdrücklich seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf.

Der BFH gibt dem Finanzgericht auf zu klären, wie viele Käufer Nichtsteuerpflichtige waren, wie viele Steuerpflichtige waren, die privat gekauft haben, und wie viele Steuerpflichtige waren, die unternehmerisch handelten. Sollte dies nicht ermittelbar sein, ist eine Schätzung zulässig. 

Zu prüfen ist weiterhin die Abrechnungsvollmacht von X, denn dies könnte für eine Zurechnung der Bestellbestätigungen sprechen. Nach dem BFH sind Art. 18 und 19 MwStVO helfen hier nicht einschlägig, da sie nur den Leistungsort, nicht aber § 14c UStG betreffen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und statistischen Daten über die Kundenstruktur.

Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2026 - V R 46/25 (XI R 10/20), veröffentlicht am 11. Juni 2026


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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht