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Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind gesetzlich geregelt. (Foto: Nico / stock.adobe.com
Neues aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Betriebsausgabenabzug und Rückstellung des Insolvenzschuldners für die Vergütung des Insolvenzverwalters

ESV/Redaktion Steuern
08.10.2026
Insolvenzschuldner können Insolvenzverwaltervergütungen als Betriebsausgaben abziehen, soweit die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters dazu dient, betriebliche Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zu befriedigen. Das hat der Bundesfinanzhof nun in einem aktuellen Urteil entschieden und damit eine für die Insolvenzpraxis wichtige Frage rechtsgrundsätzlich geklärt.

Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgaben

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner, dessen Insolvenzverfahren über sein Vermögen im Jahr 2015 eröffnet worden war. In den Veranlagungszeiträumen (Streitjahren) 2015 bis 2017 machte der Kläger hinsichtlich seiner Ansprüche auf die Insolvenzverwaltervergütung in den Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner den Abzug von Betriebsausgaben in Gestalt von Rückstellungen für ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten geltend. Das beklagte Finanzamt versagte jedoch die Anerkennung. Das Finanzgericht sah dies ebenso und wies die Klage als unbegründet ab.

Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück. Die Hauptfrage des Revisionsverfahrens entschied der BFH zu Gunsten der Insolvenzschuldners. 

Wann liegen Betriebsausgaben vor?

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bezog sich die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters im Streitfall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und insofern auf dessen passives Betriebsvermögen. Gibt es keinen Zweifel an der betrieblichen Veranlassung eines abgrenzbaren Teils der Insolvenzverwaltervergütung, besteht kein Aufteilungs- und Abzugsverbot. Notfalls ist der abziehbare betriebliche Anteil zu schätzen.

Die Begründung, mit der vom Finanzgericht die Voraussetzungen der Rückstellungsbildung abgelehnt wurde, sah der BFH ebenfalls als rechtsfehlerhaft an. Nun wird das Finanzgericht zweiten Rechtsgang zunächst zu prüfen haben, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren überhaupt noch zur Bilanzierung berechtigt war. Sollte das nicht mehr der Fall gewesen sein, würde die Bildung von Rückstellungen hieran scheitern. Dies hätte zur Folge, dass der Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung möglich wäre. Darauf sowie auf weitere rechtliche Aspekte wies der BFH in ausführlichen Hinweisen für den zweiten Rechtsgang hin.


Fundstelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 2026 - III R 35/23, veröffentlicht am 8. Oktober 2026


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Herausgeber: Peter Depré, Prof. Dr. Markus W. Exler
Redaktion: Dr. Hans-Jürgen Hillmer
Chefredakteur: Dr. Bianca Matzek

 

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht