
BFH: Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar
Im Urteilsfall war der Kläger Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Er nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen eine Entschädigung anbot. Die dingliche Absicherung dieses Rechts erfolgte durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.
Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.
Entschädigungsleistung keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung
Der BFH hielt die Revision des Klägers für begründet, hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt. Das Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft die dem Kläger gezahlte Einmalentschädigung als steuerbare Einnahme beurteilt.Aktuelle Meldungen |
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Der Kläger habe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils, so die BFH-Richter. Die Nutzung des Grundstücks sei durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.
Entschädigungszahlung für Wertminderung
Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle die dem Kläger gezahlte Entschädigung einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar, erläutert der Senat in seiner Urteilsbegründung. Dies belege bereits die Art und Weise der Berechnung der Entschädigung, die in Anlehnung an die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung von Enteignungsentschädigungen ermittelt worden sei. Im Vordergrund der Entschädigungszahlung stehe demnach nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am Grundstück, sondern vielmehr die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit.Keine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG bei Zuvorkommen einer drohenden Enteignung
Die dem Kläger gezahlte Entschädigung gehöre auch nicht zu den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Eine (sonstige) Leistung i.S. dieser Vorschrift sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne und das eine Gegenleistung auslöse. Nicht erfasst seien Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Außerdem wäre der Kläger wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkomme, erbringe jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.Somit war die gezahlte Entschädigung nicht den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen, sondern als nicht steuerbarer Vorgang der privaten Vermögenssphäre zu beurteilen.
Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 52/2018 vom 10.10.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht