
BFH: Fahrschulunterricht ist kein umsatzsteuerfreier Schulunterricht
Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der BFH wies die Revision der Fahrschule zurück. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 - C 449/17 (EU:C:2019:202) beantwortet.
Fahrunterricht ist keine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet und wies sie deshalb zurück. Der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht ist nach der Entscheidung des BFH nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S. von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist.Aktuelle Meldungen |
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Fahrunterricht fällt nicht unter Begriff des Schul-und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL
Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden „Schul- und Hochschulunterricht“ berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil vom 14.03.2019 - C 449/17 ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt. Dem hat sich der BFH angeschlossen.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 50/2019 vom 16.08.2019
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Harmonisiertes Mehrwertsteuersystem
Der wachsende Stellenwert der Mehrwertsteuererhebung in der Europäischen Union hat angesichts kaum noch handhabbarer Bürokratie, Rechtsunsicherheiten und Täuschungsmöglichkeiten die Willenskräfte für eine baldige Reform rasant gemehrt. Wie sich dieses Reformvorhaben jedoch zum Erfolg führen lässt, bleibt ein umstrittenes Unterfangen, das bereits in vielseitigen Vorschlägen mündete.
Ein prägnanter Impulsgeber, der Schwachstellen bestehender Reformpläne aufzeigt und für die Erhebung einer der aufkommensstärksten Steuerarten konstruktive Verbesserungsvorschläge entwickelt. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht