
BFH: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei Preisgeldern
Der Urteilsfall betraf eine GmbH, deren Zweck u.a. im Kauf und Verkauf sowie der Ausbildung von Pferden bestand. Sie erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines LKW nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht wies die Klage unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ab.
Keine unternehmerische Tätigkeit: Teilnahme an Pferdeturnieren zur Erzielung von Preisgeldern
Der BFH hielt die Revision für begründet und hob das Urteil auf. Das Finanzgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die GmbH habe an Turnieren zur Erzielung von Preisgeldern im Rahmen eines Leistungsaustausches teilgenommen und sei insoweit unternehmerisch tätig geworden. Das Finanzgericht war bei seiner Entscheidung noch von der Umsatzsteuerbarkeit aller Umsätze aus der Teilnahme an Pferderennen sowie einer hierauf beruhenden Unternehmerstellung der GmbH ausgegangen.Aktuelle Meldungen |
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Die Teilnahme der GmbH an Turnieren zur Erzielung von Preisgeldern erfolgte nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches, so die Richter des BFH. Nach der Entscheidung des EuGH Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15 -, der sich der BFH mit der Entscheidung zur Steuerbarkeit eines Berufspokerspielers vom 30.08.2017 – XI R 37/14 angeschlossen hat gilt: Die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) ist keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten; die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.
Auch ist die Entscheidung des BFH vom 09.03.1972 – V R 32/69 - , soweit die als Belohnung für das erfolgreiche Teilnehmen an Pferderennen empfangenen Rennpreise Entgelte für eine von dem Rennstallbesitzer erbrachte sonstige Leistung darstellen, durch das EuGH-Urteil Baštová überholt, stellten die BFH-Richter in der Entscheidungsbegründung fest.
Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten sind.
Entscheidung dürfte auch für Pokerturnierteilnahme u.ä. gelten
Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Steuerbarkeit von ähnlichen Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden. Dazu gehört auch die Teilnahme an Pokerturnieren (BFH-Urteil vom 30. August 2017 XI R 37/14).Quelle: PM des Bundesfinanzhofes Nr. 65/2018 vom 05.12.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht