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Der BFH entscheidet, dass die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Fahrten von Profisportlern zu Auswärtsspielern steuerfrei sind. (Foto: Oleksandr/Adobe Stock)
Einkommensteuer

BFH: Lohnzuschläge bei Profisportlern steuerfrei

ESV-Redaktion Steuern
21.02.2022
Der BFH hat sich mit der Frage der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Profisportlern befasst.
Im Streit stand, ob für Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen von Mannschaften im deutschen Profisport, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden sind, steuerfreie Zuschläge geleistet werden können, da es sich hier um bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus handle. Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, der diesbezügliche Teil der Zuschläge sei nachzuversteuern, was jedoch vom BFH abgelehnt wurde.

BFH beruft sich auf Gesetzeswortlaut und lehnt weitere Voraussetzungen für Steuerfreiheit der Zuschläge ab

Der BFH argumentierte auf Basis von § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei sind, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Hierfür genügt nach Auffassung des BFH ein Tätigwerden im Interesse des Arbeitgebers, sofern für dieses ein Vergütungsanspruch besteht.

Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, ist nicht von Bedeutung, da eine derartige Voraussetzung im Gesetz nicht genannt ist. Mithin ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten (Sonntage, Feiertage oder Nachtstunden) tatsächlich ausgeübt wird. Weitere Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zuschläge fordert der Gesetzgeber nicht.

BFH vom 16. Dezember 2021 – VI R 28/19

Quelle: Pressemitteilung 02/22 des Bundesfinanzhofs vom 3. Februar 2022
 
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(Redaktion Steuern/cmx)

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