
BFH zu den Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Das Finanzgericht gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt.
Unbelegte Backwaren kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Dies bestätigte nun auch der BFH und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe die Lohnsteuernachforderung im Ergebnis zu Recht um die Beträge herabgesetzt, die auf die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Backwaren nebst Heißgetränk entfielen.Aktuelle Meldungen |
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Steuerpflichtiger Arbeitslohn von nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten abzugrenzen
Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.Überlassung der unbelegten Backwaren nebst Heißgetränken als Aufmerksamkeiten einzuordnen
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 58/2019 vom 19.09.2019
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Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht