
BFH zum Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse
Die verheirateten Kläger des Streitfalls zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 €. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €. Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 €) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberleistungen zu kürzen
Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil und wies die Klage als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat danach zu Recht die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (§ 3 Nr. 33 EStG) gekürzt.Der BFH entschied, dass
- als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind;
- der Abzug von Sonderausgaben Aufwendungen voraussetzt, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird;
- der Steuerpflichtige durch Beiträge in dem Umfang nicht belastet wird, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt;
- die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Einklang mit dem Gesetzeszweck steht.
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Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers mindert die für den Sonderausgabenabzug erforderliche wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 024/21 vom 22.07.2021
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht