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Zweckgebundene Spende kann anzuerkennen sein (Foto: Eileen Kumpf/stock.adobe.com)
Einkommensteuer/Abgabenordnung

BFH zum Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung

ESV-Redaktion Steuern
21.09.2021
Ist eine zur Rettung eines einzelnen, ganz konkreten hilfsbedürftigen Tieres für dessen Unterbringung in einer Tierpension bestimmte Spende gemäß § 10 Abs. 1 EStG abzugsfähig? Hierüber hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
Nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.03.2021 – X R 37/19 ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und z.B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll.

Im Urteilsfall hatte die Klägerin einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins (V) und der Tierpension (P) einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht einen Spendenabzug aber ab.

Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks steht steuerlichem Abzug der Spende nicht entgegen

Der BFH hielt die dagegen von der Klägerin erhobene Revision für begründet, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den zuständigen Vollsenat des Finanzgerichts zurück.

Dass die Spende zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Hundes bestimmt war, hindere einen Spendenabzug an sich nicht. Diese sei V auch zugeflossen. Es sei unschädlich, dass entgegen der Angabe in der Zuwendungsbestätigung nicht eine Sach-, sondern eine Geldzuwendung vorliege. Ungeklärt war jedoch, ob die Spende satzungsmäßig verwendet worden ist, indem V den Hund auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension untergebracht hat. Die Sache wurde deshalb an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen.

Der BFH entschied, dass
  • eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, als Sonderausgabe abzugsfähig sein kann, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt; er muss die Zuwendung nicht annehmen.
  • bei zweckgebundenen Spenden die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen ist. Diese fehlt aber nicht schon dann, wenn der Spender sich nur gewisse immaterielle Vorteile (wie z.B. eine Ansehensmehrung) erhofft.
  • allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen steht.

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Für steuerlichen Abzug muss sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Verein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halten

Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das Finanzgericht daher noch prüfen. Die für den Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 032/21 vom 16.09.2021

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht