
BFH zum steuerfreien Teil der Renten aufgrund der Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost)
Im Urteilsfall bezogen der Kläger und seine verstorbene Ehefrau Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berechnet nach dem aktuellen Rentenwert (Ost). Der Kläger war der Ansicht, dass die Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht konnte keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Altersrenten aufgrund der Freibetragsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG erkennen. Die Freibetragsregelung entspreche dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei folgerichtig. Eine Ungleichheit ergebe sich allein aus der unterschiedlichen Bewertung der Rentenpunkte und damit aus der unterschiedlichen Höhe der Renten. Auch soweit diese Rentenpunkte angeglichen worden seien, wäre dies allein im Rahmen regulärer Rentenerhöhungen geschehen. Der Gesetzgeber habe im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 nicht zwischen regelmäßigen Rentenanpassungen und der Angleichung des aktuellen Rentenwertes (Ost) an den aktuellen Rentenwert unterscheiden wollen.
Erhöhung des Jahresbetrages stellt regelmäßige Anpassung dar und führt zu keiner Neuberechnung des Rentenfreibetrags
So sah es auch der BFH und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zu Recht eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG unter Berücksichtigung des nach § 255a Abs. 1 Satz 1 7 SGB VI erhöhten aktuellen Rentenwertes (Ost) abgelehnt. Die Erhöhung des Jahresbetrags der Rente stelle vielmehr eine regelmäßige Anpassung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken seien nicht gegeben.Aktuelle Meldungen |
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Anpassung kommt sozialer Funktion der Erhaltung und Fortschreibung der Stellung des Rentners zu
Der BFH wies darauf hin, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags führen. Dies gelte nicht nur für die „normalen“ jährlichen Rentenerhöhungen, sondern auch für die Anpassung der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten an das Westniveau. In beiden Fällen komme den regulären Rentenerhöhungen die soziale Funktion zu, die Stellung des Rentners im jeweiligen Lohngefüge zu erhalten und fortzuschreiben. Sie dynamisierten ähnlich einer Wertsicherungsklausel lediglich die Werthaltigkeit dieser Renten, im Fall der Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bezogen auf das Lohngefüge des Beitrittsgebietes.Vorschrift erfasst alle Leistungen aus den gesetzlichen Altersicherungssystemen
Da § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG seit dem Jahr 2005 alle Leistungen aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen unabhängig davon erfasse, ob sie als Rente oder Teilrente, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente oder als einmalige Leistung ausgezahlt würden, sei steuerrechtlich ohne Belang, ob der Rente der aktuelle Rentenwert (Ost) oder der (allgemeine) aktuelle Rentenwert zugrunde liege, so die Richter des obersten Finanzgerichts in den Entscheidungsgründen. Gleiches müsse für die Anpassungen der entsprechenden Renten gelten. Auch die Anpassung des Rentenwertes (Ost) sei somit als reguläre Rentenanpassung, wie sie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG verstehe, anzusehen. Für diese Auffassung spreche nicht nur der Wortlaut des Satzes 7 dieser Vorschrift, sondern auch dessen historische und teleologische Auslegung.Keine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung von Altersrenten
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 6 und 7 EStG in Bezug auf die Behandlung der Angleichung des Rentenwertes (Ost) als regelmäßige Anpassung sah der BFH nicht. Insbesondere liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den Altersrenten, die nach Maßgabe des § 255a SGB VI berechnet werden, und Altersrenten aus dem übrigen Bundesgebiet vor.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 10/2020 vom 27.02.2020 zum Urteil vom 03.12.2019 – X R 12/18
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Für die 6. Auflage wurde das Werk wieder auf den aktuellen Rechtsstand gebracht und hierzu neu bearbeitet. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht