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Personenbeförderung mit Pferdefuhrwerken auf autofreier Insel kann als Taxiverkehr begünstigt sein (Foto: Jürgen Fälchle/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

BFH zum Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken

ESV-Redaktion Steuern
07.01.2020
Manche Nordseeinseln sind autofrei. Wie aber sind dort mit Pferdefuhrwerken durchgeführte Personenbeförderungen umsatzsteuerlich zu behandeln, können diese dem ermäßigten Steuersatz für Taxifahrten unterliegen? Mit diesem Problem hat sich der Bundesfinanzhof aktuell befasst.
Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig, kann nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.11.2019 – V R 9/18 ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

Die Klägerin des Urteilsfalls befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Für diese Personenbeförderungsleistungen begehrt sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Absatz 2 Nr. 10 UStG für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sogenannte Inselrund- oder Ausflugsfahrten.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit PKW im Sinne von § 47 Absatz 1 PBefG, an der es fehle.

Umsatzsteuerlich begünstigter Taxenverkehr auch mit Pferdefuhrwerken möglich

Der BFH hielt dagegen die Revision der Klägerin für begründet, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig, kann nach der Entscheidung des BFH ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge – zum Beispiel mit Pferdefuhrwerken – vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.

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Aus Fehlen von Pkw-Verkehr in einer Gemeinde kann nicht auf Ausschluss einer steuerbegünstigten Personenbeförderung geschlossen werden

Nach der Entscheidung der BFH-Richter liegt § 12 Absatz 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit PKWs zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt.

Vergleichbarkeit mit steuerbegünstigtem Taxenverkehr zu prüfen

Es ist dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen. Dabei ist auf die besonderen Merkmale dieser Verkehrsformen abzustellen, da ein Ausschluss von der Möglichkeit zur steuersatzbegünstigten Personenbeförderung in derartigen Gemeinden aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen nicht abzuleiten ist.

Weitere Feststellungen im zweiten Rechtsgang zur Vergleichbarkeit mit einem Taxenverkehr ohne Pkw erforderlich

In einem zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, ob und inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.

Maßgeblich ist daher, ob die von der Klägerin durchgeführten Beförderungen dem Leitbild des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG als Beförderung von Personen mit Wagen entspricht, die der Unternehmer an öffentlich zugänglichen Stellen – mit einer nach den Besonderheiten des Streitfalls faktischen Beförderungspflicht – bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Zu prüfen ist von dem Finanzgericht auch, ob allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) oder jeweils speziell ausgehandelte Beförderungspreise vorliegen.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2020 vom 9.1.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht