
BFH zum Verfahrensgang bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
Rüge der Unionrsrechtswidrigkeit
Ausgangspunkt war ein Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin die Unionsrechtswidrigkeit und die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten rügte. Das Verfahren hatte weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg. Vor dem BFH rügte die Klägerin zahlreiche Verstöße gegen Unionsrecht und beantragte auch, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Dem folgte der BFH nicht und legte daher auch das Verfahren nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (Urteil des BFH vom 17.05.2021 - IX R 20/18). Daraufhin erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage mit dem Vorbringen, der BFH habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen. Dadurch sei sie in verfassungswidriger Weise ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Nichtigkeitsklage unzulässig
Der BFH hat die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen. Eine solche könne u.a. erhoben werden, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt sei, z.B. bei Verstößen gegen die Geschäftsverteilung. Die fehlerhafte Handhabung einer Vorlageverpflichtung hingegen könne nicht im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebracht werden. Hat ein Kläger daher in einem Rechtsstreit die Vorlage an den EuGH angeregt und kommt das letztinstanzliche Gericht dem nicht nach, kann er die nach seiner Auffassung vorliegende Verletzung der Vorlagepflicht unmittelbar im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht rügen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.10.2023 - IX K 1/21
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht