
BFH zur Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
Der Kläger des Urteilsfalls suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Weder Finanzamt noch Finanzgericht ließen den Abzug dafür zu.
Hin- und Rückweg von Entfernungspauschale abgegolten
Auch vor dem BFH blieb der Kläger erfolglos. Die Richter des obersten Finanzgerichts hielten die vom Kläger erhobene Revision für unbegründet und wiesen seine Klage ab. Das Finanzgericht habe im Ergebnis zu Recht keine weiteren Werbungskosten für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen.Aktuelle Meldungen |
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Bei Zurücklegen von Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen nur hälftige Entfernungspauschale abziehbar
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gilt sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Der Abzug der Entfernungspauschale setzt nach dem Urteil der BFH-Richter voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Steuerpflichtige diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend machen.Quelle: PM des BFH Nr. 26/2020 vom 12.06.2020
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht